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Bauaufsichtsfremde Fragen

Probleme, die nicht durch die untere Bauaufsichtsbehörde geregelt werden können.

Dazu einige Beispiele aus Grenzbereichen zum öffentlichen Baurecht, welche nicht in die Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde fallen:

Die untere Bauaufsichtsbehörde kann Sie nicht beraten bei Fragen der Finanzierung Ihres Vorhabens. Über die Förderung des Wohnungsbaus durch Bundes- und Landesprogramme können Sie sich im Sachgebiet Wohnbauförderung des Amtes für Kreisentwicklung und E-Government informieren.

Bei Problemen oder Streit über Fragen des bürgerlichen Rechtes im Zusammenhang mit baulichen Anlagen ist die ordentliche Gerichtsbarkeit (Amtsgericht) der einzuschlagende Weg. Hier darf die Bauaufsichtsbehörde nicht eingreifen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Bauherrn als Auftraggeber einerseits und dem Entwurfsverfasser sowie den Unternehmern als Auftragnehmer andererseits.
    Alle Fragen der Auftragsvergabe, der Auftragsausführung, der Übergabe des Vertragsgegenstandes, der Gewährleistung, der möglichen Vertragstrafe usw. gehören in diesen Bereich.
  • Die Fragen des privaten Nachbarrechtes, welche sich u.a. nach den §§ 906 ff. BGB und nach dem Thüringer Nachbarrechtsgesetz regeln. Hierzu gehören beispielsweise die Grenzfeststellung zwischen zwei Grundstücken, geringfügige Überbauung der Grundstücksgrenze etwa durch einen Dachrinnenüberstand, eine drohende Beeinträchtigung des eigenen Gebäudes durch desolate Anlagen auf dem Nachbargrundstück, die Fragen zur Beschaffenheit einer Nachbarwand auf der Grundstücksgrenze oder der Errichtung einer Grenzwand an der Grundstücksgrenze, Hammerschlag- und Leiterrechte, Fenster- und Lichtrecht usw.

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