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Indirekteinleitungen

Industrie, Gewerbe und andere Abwasserproduzenten nehmen öffentliche Abwasseranlagen mit Stoffen in Anspruch, die sich der allgemeinen Behandlung in Kläranlagen entziehen oder das Reinigungsvermögen dieser Anlagen erheblich beeinträchtigen können. Aus diesem Grund bedarf das Einleiten oder Einbringen von Abwasser aus Herkunftsbereichen, für die in der Abwasserverordnung Anforderungen an den Ort des Anfalls oder vor dem Vermischen festgelegt sind (Anhänge), in öffentliche Abwasseranlagen der Genehmigung. Die betreffenden Anhänge zur Abwasserverordnung, in denen Anforderungen an den Ort des Anfalls oder vor dem Vermischen festgelegt sind, sind nachfolgend aufgelistet. 

  • Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen
  • Anhang 13 Holzfaserplatten
  • Anhang 17 Herstellung keramischer Erzeugnisse
  • Anhang 18 Zuckerherstellung
  • Anhang 19 Zellstofferzeugung
  • Anhang 20 Fleischmehlindustrie
  • Anhang 22 Chemische Industrie
  • Anhang 23 Anlagen zur Behandlung von Abfällen
  • Anhang 24 Eisen- Stahl- und Tempergießerei
  • Anhang 25 Lederherstellung, Pelzveredlung, Lederfaserstoffherstellung
  • Anhang 26 Steine und Erden
  • Anhang 27 Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufbereitung
  • Anhang 28 Herstellung von Papier und Pappe
  • Anhang 29 Eisen- und Stahlerzeugung
  • Anhang 31 Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung
  • Anhang 32 Verarbeitung von Kautschuk und Latizes, Herstellung und Verarbeitung von Gummi
  • Anhang 33 Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen
  • Anhang 36 Herstellung von Kohlenwasserstoffen
  • Anhang 37 Herstellung anorganischer Pigmente
  • Anhang 38 Textilherstellung
  • Anhang 39 Nichteisenmetallherstellung
  • Anhang 40 Metallbearbeitung, Metallverarbeitung
  • Anhang 41 Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
  • Anhang 42 Alkalichloridelektrolyse
  • Anhang 43 Herstellung von Chemiefasern, Folien und Schwammtuch nach dem Viskoseverfahren sowie Celluloseacetatfasern
  • Anhang 45 Erdölverarbeitung
  • Anhang 46 Steinkohleverkokung
  • Anhang 47 Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen
  • Anhang 48 Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe
  • Anhang 49 Mineralölhaltiges Abwasser
  • Anhang 50 Zahnbehandlung
  • Anhang 51 Oberirdische Ablagerung von Abfällen
  • Anhang 52 Chemischreinigung
  • Anhang 53 Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)
  • Anhang 54 Herstellung von Halbleiterbauelementen
  • Anhang 55 Wäschereien
  • Anhang 56 Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen
  • Anhang 57 Wollwäschereien

Bei zutreffendem Gültigkeitsbereich einer der Anhänge der Abwasserverordnung ist bei der unteren Wasserbehörde ein Antrag auf Genehmigung einzureichen. Bei einem möglicherweise zutreffendem Anhang wird um Abstimmung und Kontaktaufnahme mit der zuständigen Wasserbehörde gebeten. Die Erteilung einer Indirekteinleitergenehmigung durch die Behörde ergeht unabhängig (und zusätzlich) zu einer Genehmigung (Vertrag) des Abwasserverbandes, in dessen Kanal das Abwasser eingeleitet wird.

Die in dem betreffenden Anhang festgelegten Anforderungen an die Abwasserbehandlung von Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen) hinsichtlich des Stand der Technik  sind durch die Betreiber zu erfüllen.

Die Einleitung von Abwasser aus dem Herkunftsbereich der nachfolgenden Anhänge bedarf der schriftlichen Anzeige bei der unteren Wasserbehörde. Die Anzeige hat durch den Betreiber der Abwasseranlage oder der Einleitung vor Einleitungsbeginn zu erfolgen.

  • Anhang 49 Mineralölhaltiges Abwasser
  • Anhang 50 Zahnbehandlung
  • Anhang 52 Chemischreinigung
  • Anhang 53 Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)

Einleitungen sind durch sachverständige Stellen auf Kosten des Anlagenbetreibers zu überwachen.

Die Einleitung von mineralölhaltigen Abwässern (Anhang 49) ist erst ab einer Einleitmenge >1 m³ pro Tag anzeigepflichtig. Der Schwellenwert von 1 m³ je Tag gilt dabei als eingehalten, wenn der Frischwasserverbrauch gemessen im Wochenmittel 0,5 m³ pro Tag nicht übersteigt. Für Einleitungen von mineralölhaltigen Abwässern <1 m³ ist nur die Einleitgenehmigung des zuständigen Abwasserverbandes erforderlich.

Der anzeigepflichtige Einleiter hat die von der oberen Wasserbehörde eingeführten Anzeigeformulare zu verwenden. Für die Anzeige von Abwässern nach Anhang 49 ist das nachfolgende Anzeigeformular gültig.

Anzeigeformular gemäß § 2 Abs. 3 ThürIndEVO - Anzeige der Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser aus dem Herkunftsbereich des Anhangs 49 - Mineralölhaltiges Abwasser - der AbwV in eine öffentliche Abwasseranlage (thueringen.de)

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an nachfolgende Ansprechpartner:

Telefon: 03628 738-684
E-Mail: e.voelker@ilm-kreis.de
Raum: 1.16
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Telefon: 03628 738-681
E-Mail: j.leonhardt@ilm-kreis.de
Raum: 1.18
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