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Gewerbebehörde

Ansprechpartner:

Telefon: 03628 738-555
E-Mail: oga@ilm-kreis.de
Raum: 2.02
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Anders als in anderen Bundesländern werden die Gewerbeangelegenheiten in Thüringen nicht von den einzelnen Gemeinden bearbeitet.

Zuständig hierfür sind im Freistaat die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie Städte und Gemeinden über 10.000 Einwohner, in denen vor dem 17.05.1990 bereits Gewerbebehörden bestanden. Daraus ergibt sich, dass für die Kreisstadt Arnstadt die Gewerbebehörde im Landratsamt Ilm-Kreis zuständig ist.

Unsere Mitarbeiter beraten Sie gern, wenn nötig auch telefonisch unter folgenden Rufnummern:

  • Handel / Gaststätten / Reisegewerbe 03628 738-552 und 03628 738-553
  • Gewerbeprüfung 03628 738-556
  • Makler / Versicherung / Schornsteinfeger 03628 738-557
  • Gewerbeanzeigen 03628 738-558

1. Stehendes Gewerbe - Gewerbeanzeigen

Das Betreiben eines Gewerbes ist als stehendes Gewerbe, Reisegewerbe oder als Marktgewerbe möglich. Unter Gewerbe im Sinne des Gewerberechts ist grundsätzlich jede durch die Rechtsordnung erlaubte, nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete, auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit zu verstehen. Davon ausgenommen sind die Urproduktion, die freien Berufe und die bloße Verwaltung des eigenen Vermögens. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde (Stadt, Landratsamt) gleichzeitig anzeigen.

Bitte nehmen Sie vor Erstattung der Gewerbeanzeige die "Informationen zum Datenschutz" (Link) zur Kenntnis.

Das Gleiche gilt, wenn:

  • der Betrieb verlegt wird,
  • der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbetreibenden der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind oder der Name des Gewerbetreibenden geändert wird.

  • , Merkblatt und Beiblatt zur Gewerbeummeldung zur Gewerbeanzeige

oder

2. Erlaubnispflichtige Gewerbe

Im Gewerberecht gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit, d. h. jeder, der ein Gewerbe ausüben will ist berechtigt, dies zu tun, soweit die jeweilige Tätigkeit nicht ausnahmsweise verboten ist bzw. der Gewerbetreibende die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Jedoch gibt es auch gesetzlich geregelte Ausnahmen. Der Gewerbetreibende bedarf in folgenden Fällen einer gesonderten Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession): z. B.

Schaustellung von Personen (erotische Tänze, Strip-Shows)

Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Waren- u. Geldspielgeräte)

Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes von Spielgeräten

Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit

Betreiben einer Spielhalle u. ä. Unternehmen

Pfandleihgewerbe

Bewachungsgewerbe

Versteigerungsgewerbe

Makler, Bauträger, Baubetreuer und Kapitalanlagenvermittler

Vollzug des Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

3. Reisegewerbe

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte) der zuständigen Behörde. Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  2. Unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Die Erlaubnis wird in Form der Reisegewerbekarte erteilt.

4. Messen, Ausstellungen, Märkte

Zu den Marktveranstaltungen zählen:

  • Messen
  • Ausstellungen
  • Groß-, Wochen-, Spezial- u. Jahrmärkte

Auf Antrag ist eine Festsetzung (Erlaubnis durch die Gewerbebehörde) möglich. Diese ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der sog. Marktprivilegien, wie beispielsweise – Entbindung der Marktbeschicker von der Reisegewerbekartenpflicht, Möglichkeit der Veranstaltung auch außerhalb der gesetzlichen Ladenschlusszeiten oder erlaubnisfreie Verabreichung von Speisen und alkoholfreien Getränken.

5. Gaststättenrecht

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Seit dem 01.12.2008 gilt in Thüringen  das Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG) vom 09.10.2008 und löst damit das bislang bundesweit geltende Gaststättengesetz ab.

Danach wird zur Ausübung des Gaststättengewerbes im stehenden Gewerbe (mit fester Betriebsstätte) keine Erlaubnis mehr benötigt. Das Gaststättengewerbe ist damit grundsätzlich erlaubnisfrei, zählt aber zu den überwachungsbedürftigen Gewerben, bei denen die Zuverlässigkeit des zukünftigen Gewerbetreibenden von der Behörde überprüft wird.

Zur Ausübung des Gaststättenbetriebes im stehenden Gewerbe ist die Abgabe einer Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung erforderlich. Diese ist jedoch spätestens vier Wochen vor Eröffnung des Betriebes bei der Gewerbebehörde zu erstatten.

Darüber hinaus ist der Gewerbebehörde binnen gleicher Frist die Art  der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie die Betriebsart mitzuteilen.

Wer alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen in seiner Gaststätte abgeben will hat gleichzeitig mit der Gewerbeanzeige den Nachweis zu erbringen, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregisters, nicht älter als 3 Monate, sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung beantrgt sind.

Wird das Gaststättengewerbe jedoch als Reisegewerbe betrieben, benötigt der Gewerbetreibende eine

nach § 55 der Gewerbeordnung.

HINWEIS: Für die Einholung eventueller weiterer Genehmigungen, die zum Betrieb einer Gaststätte erforderlich sind, nehmen Sie möglichst im Vorfeld der Eröffnung des Betriebes Kontakt zu den zuständigen Fachbehörden wie Bauaufsichtsbehörde, Lebensmittelüberwachungsbehörde, Immissionsschutzbehörde, Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz sowie Ihrer Gemeindeverwaltung und den für den Gaststättenstandort zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverband auf.

 

6. Sperrzeiten

Für Gaststätten sind nach dem ThürGastG grundsätzlich keine Sperrzeiten mehr gesetzlich festgelegt.

Für Spielhallen, Vergnügungsstätten, Vergnügungsplätze, Schaustellungen, Musikaufführungen u. Theater- sowie Filmvorführungen im Freien und in Festzelten sowie Bier- odr Wirtschaftsgärten und Freiflächen in Gaststätten sind in Thüringen allgemein geltende Sperrzeiten (Schließzeiten) festgelegt.

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeitallgemein oder für einzelne Betriebe oder Veranstaltungen verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Dabei können Auflagen erteilt werden.

HINWEIS: Der Antrag auf Sperrzeitverkürzung ist spätestens 2 Wochen vor Durchführung der jeweiligen Veranstaltung einzureichen. Die Nichteinhaltung der Frist kann zur Folge haben, dass die jeweilige Veranstaltung vorzeitig, spätestens mit Beginn der gesetzlich festgelegten Sperrzeit, endet.

7. Ladenschluss

Das Thüringer Ladenöffnungsgesetz vom 24.11.2006, zuletzt geändert am 21.12.2011 (GVBL. 12, 5, 540), bestimmt, zu welchen Zeiten Verkaufsstellen für den Kunden geschlossen zu halten sind.

Davon abweichend gibt es Ausnahmen zum Verkauf bestimmter Waren an Sonn- u. Feiertagen.
(Bäcker- u. Konditorwaren, Blumen, Zeitungen und Zeitschriften sowie selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte).

Aus besonderem Anlass dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- u. Feiertagen geöffnet sein.
Diese Ausnahmen müssen jedoch von der zuständigen Verwaltungsbehörde durch Rechtsverordnungen  freigegeben werden.

Außerdem können auch bestimmte Waren wie Reisebedarf, Devotionalien sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind in Kur- u. Erholungsorten sowie Ausflugsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr an Sonn- u. Feiertagen verkauft werden.
Verordnung über Bestimmungen zum Ladenschluss in Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorten des Ilm-Kreises

8. Weitere Überwachungs- und Kontrollaufgaben nach:

  • Handwerksordnung
  • Schornsteinfegergesetz
  • Preisangabenverordnung
  • Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
  • Sprengstoffgesetz