Seiteninhalt

Verkehrslenkung, Genehmigung von Baumaßnahmen und Umleitungen, Umsetzung der Straßenverkehrsordnung

Sachlich und örtlich zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes für den Ilm-Kreis, allerdings gibt es Ausnahmen:

  • Nicht zuständig ist die Verkehrsbehörde des Ilm-Kreises für die Stadt Ilmenau und ihre Ortsteile für alle Straßen (hier ist die Stadt Ilmenau zuständige Behörde).
  • Nicht zuständig ist die Verkehrsbehörde des Ilm-Kreises für die Stadt Arnstadt und ihre Ortsteile für alle Straßen (hier ist die Stadt Arnstadt zuständige Behörde).
  • Nicht zuständig ist die Verkehrsbehörde für Bundesautobahnen (hier ist Autobahn GmbH zuständige Behörde).

Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde (Auswahl):

  • Antrag gemäß § 45 Abs. 6 StVO auf Erlass einer verkehrsrechtlicher Anordnung für Arbeiten im Straßenraum, die sich auf den Straßenverkehr auswirken (Bauarbeiten, Gerüste...)

    • Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplanes von der zuständigen Behörde eine Anordnung darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben.
  • Antrag und Bescheid für die Durchführung von Großraum- und/oder Schwerverkehr und über die Beförderung von Ladungen mit überhöhten Abmessungen und/oder Gewicht (PDF, 112 kB)
  • Antrag auf Erteilung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte
    • Personen mit einen Schwerbehindertenausweis und dem Merkzeichen "aG" sind außergewöhnlich gehbehindert.
      Mit dem Merkzeichen "BI"; der Behinderte ist blind.
      Dem genannten Personenkreis kann auf Antrag von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Sonderparkgenehmigung erteilt werden.
      Erforderlich ist dazu eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises (beidseitig) und ein Passbild.
      Vor der Antragstellung bei der Straßenverkehrsbehörde hat der/die Antragsteller(in) die Bescheinigung über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen beim zuständigen Versorgungsamt einzuholen.
    • Die Bundesrepublik Deutschland hat gesetzliche Regelungen für Schwerbehinderte mit erheblicher Gehbehinderung, Merkzeichen "G" zur Nutzung von Parkplätzen festgelegt. Diese Bescheinigung wird nach Bestätigung durch das Versorgungsamtes von der Verkehrsbehörde erteilt.
  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot/Ferienreiseverordnung (PDF, 32 kB)
  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Gurtbefreiung und der Schutzhelmpflicht

    • Von der Anlegepflicht von Sicherheitsgurten können Personen befreit werden, wenn
      • das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder
      • die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
    • Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
    • Die Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum

    • Erlaubnispflichtige Veranstaltungen sind:
      • Motorsportliche Veranstaltungen ab 30 Fahrzeuge, unabhängig von dieser Zahl jedoch nach Maßgabe besonderer abweichender Grundsätze der StVO, wie Geschwindigkeit, vorgeschriebene Streckenführung, freie Streckenwahl mit oder ohne Kontrollposten, Zeitvorgaben, Sonderprüfungen oder geschlossene Verbände
      • Radsportliche Veranstaltungen, wie Radrennen, Mannschaftsfahren und vergleichbare Veranstaltungen
      • Sonstige Veranstaltungen, wie Volksmärsche und Volksläufe (über 500 Teilnehmer), Radmärsche, Umzüge bei Volksfesten und andere vergleichbare Veranstaltungen
      • Ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen sind ortsüblich und nicht erlaubnispflichtig. Sie sollten der zuständigen Verkehrsbehörde angezeigt werden.
    • Erforderliche Unterlagen:
      • Nachweis der Veranstalterhaftpflichtversicherung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen.

  • Anordnungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

  • Fahrwegbestimmung gemäß § 7 Gefahrgutverordnung - Straße / Eisenbahn (GGVSE)

    • Sachlich und örtlich zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde für den ganzen Ilm-Kreis außerhalb der Bundesautobahn.
    • Die zur Beförderung gefährlicher Güter bedingt oder absolut gesperrten Straßen sind in einer Allgemeinverfügung des Ilm-Kreises aufgeführt. Diese Allgemeinverfügung ist im Thüringer Staatsanzeiger und im Amtsblatt des Ilm-Kreises veröffentlicht. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an die o.g. Ansprechpartner.