Zurück zur Startseite
Sie befinden sich hier:  Verkehrsamt • Verkehrsamt • Güterkraftverkehr

Nationaler und internationaler Güterkraftverkehr

Ansprechpartner:

Frau G. Schlöffel
Verkehrsamt
Amtsleiterin, Sachgebietsleiterin Straßenverkehrsrecht
Ichtershäuser Straße 31
99310 Arnstadt
Telefon:
03628 738-910

FAX:
03628 738-920

E-Mail:

Raum:
206

Detailansicht anzeigen
Visitenkarte anzeigen
E-Mail per Kontaktformular versenden


Mit dem neuen Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) von 1998 sind die objektiven Berufszugangsvoraussetzungen weggefallen. Für die Ausübung des Güterkraftverkehrsgewerbes ist nun nur noch eine Erlaubnis notwendig, deren Erteilung an bestimmte subjektive Berufszugangsvoraussetzungen gebunden ist:

  • Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
  • Persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers
  • Fachliche Eignung des Unternehmers

Wann und wo kann ich den Antrag stellen?

Wenn Sie als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen (LKW oder PKW) mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen einschließlich Anhänger betreiben wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde.

Für alle Unternehmer mit Hauptsitz im Ilm-Kreis ist das unsere Behörde!

Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), d.h. Norwegen, Island und Lichtenstein, benötigen Sie eine sog. Gemeinschaftslizenz. Diese können Sie außerdem auch für innerdeutsche Verkehre einsetzen. Sie berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU / EWR-Staaten (Kabotageverkehr).

Ob die von Ihnen durchzuführenden Güterbeförderungen überhaupt dem GüKG unterliegen und somit erlaubnispflichtig sind, können Sie bei der Verkehrsbehörde des Landratsamtes Ilm-Kreis ( Tel. 03628 / 738-921 ) erfragen.
Hier erhalten Sie auch das Formblatt für den Antrag.

Das Betreiben von gewerblichem Güterkraftverkehr ohne eine Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Weitere Hinweise zum gewerblichen Güterkraftverkehr

Ein Antragsteller hat der Erlaubnisbehörde zum Nachweis der Berufszugangsvoraussetzungen folgende Unterlagen vorzulegen:

1. zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:

  • Führungszeugnis - zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde "zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde"
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister - zu beantragen bei der zuständigen Gewerbebehörde "zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde"
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister (kann durch unsere Behörde eingeholt werden)

Hinweis: Die Auszüge dürfen bei Vorlage nicht älter als 3 Monate sein!

2. zum Nachweis der fachlichen Eignung:

  • ein Zertifikat der Industrie- und Handelskammer über das Vorhandensein von Kenntnissen die zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrs-unternehmens erforderlich sind.
  • Anerkannt wird auch eine bestandene Abschlussprüfung
    • zum "Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr" (Fachrichtung Güterkraftverkehr)
    • zum "Speditionskaufmann"
    • zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt
    • als Dipl.Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim
    • als Dipl.Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn,
  • Anerkennung leitender Tätigkeit:
    • Die leitende Tätigkeit muss für mindestens 5 Jahre nachweisbar sein und in Unternehmen, die Güterverkehr betreiben, geleistet sein.
    • Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den der Prüfung zugrunde liegenden Sachgebieten vermittelt haben.
    • Die Anerkennung erfolgt durch die zuständige Industrie- und Handelskammer

3. zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:

  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom
    • Finanzamt,
    • von der Gemeinde in der sich der Betriebssitz befindet,
    • vom Träger der Sozialversicherung und
    • von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
  • eine Eigenkapitalbescheinigung und u.U. eine Zusatzbescheinigung welche von einem Steuerberater unterschrieben sind.

Hinweis: der Stichtag dieser Bescheinigungen darf nicht länger als 1 Jahr zurückliegen! Diese Vordrucke sind Beilagen der Antragsformulare

Der Antragsteller erhält soviel Erlaubnisausfertigungen oder Lizenzabschriften wie ihm Fahrzeuge und die dafür nachgewiesene erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen.


Überblick


Wetter Arnstadt
© meteo24.de


Der Ilm-Kreis in Europa