Seiteninhalt

Verfahrensfreie Vorhaben

Die verfahrensfreie Errichtung, Herstellung, Änderung, oder die verfahrensfreie Beseitigung bzw. der Abbruch von Anlagen und Einrichtungen ist in § 60 Thüringer Bauordnung (ThürBO) abschließend geregelt. Es würde den Rahmen dieser Darstellung sprengen, wenn man alle genannten Regelungen hier aufführen und noch kommentieren wollte. Aus diesem Grunde erhalten sie hier nur einige Hinweise, die Ihnen bei Ihren offenen Fragen möglicherweise von Nutzen sein können.

Beachten Sie bitte, dass auch im Falle der Verfahrensfreiheit alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten sind und die Wirkung anderer Bestimmungen die Errichtung, Herstellung, Änderung oder Beseitigung eigentlich genehmigungsfreier Vorhaben im Einzelfall sogar verhindern kann. Das kann z. B. gelten für die Bestimmungen des Naturschutzes, des Denkmalschutzes oder bei der Existenz besonderer örtlicher Bauvorschriften in Form von Satzungen.

Zurück