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Kinderschutz

Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung

Eine besondere Bedeutung für die Sozialarbeiter/innen im Sozialen Dienst haben Aufgaben bei der Sicherstellung des Kinderschutzes.

Eltern liegt das Wohlergehen ihrer Kinder ganz besonders am Herzen. Deshalb ist die Pflege und Erziehung der Kinder in erster Linie in der Verantwortung der Eltern. Sie haben das Recht und die Pflicht für ihre Kinder zu sorgen und alles zu tun, um Gefährdungen von diesen abzuwenden. Wenn Eltern selbst nicht ausreichend für ihre Kinder sorgen oder diese nicht vor Gefahren schützen können, sind sie verpflichtet, sich fachkundige Hilfe und Unterstützung zu suchen und anzunehmen. Bei vielen Fragen hilft der Soziale Dienst des Jugendamtes weiter.

Kinder haben in der Bundesrepublik ein Recht darauf, geborgen und gesund aufzuwachsen. Es ist Aufgabe des Jugendamtes, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen. Die Sozialarbeiter/innen im Sozialen Dienst gehen jedem Hinweis nach und prüfen eine mögliche Gefährdung für Kinder. Sie suchen zuerst den Kontakt zur betroffenen Familie und mit dieser gemeinsam nach einer Lösung. Dabei steht für die Sozialarbeiter/innen die Frage: "Was muss sich ändern, damit das Wohl des Kindes wieder geschützt ist?" im Mittelpunkt.

Im äußersten Fall muss das Jugendamt Kinder oder auch Jugendliche in Obhut nehmen. Das heißt, Kinder oder Jugendliche werden zu ihrem Schutz vorübergehend zum Beispiel in einer Pflegefamilie oder in einem Kinder- und Jugendwohnhaus untergebracht. Die Kinder kehren in die Familie zurück, wenn ihr Wohlergehen in der Familie wieder sichergestellt werden kann. In der Regel ist das der Fall, wenn die Eltern in einer so schwierigen und belastenden Situation Hilfe, zum Beispiel in Form einer "Hilfe zur Erziehung" annehmen. Nehmen Eltern keine Hilfe an oder ist trotz Hilfe das Kindeswohl in der Familie gefährdet, muss das Familiengericht über das Sorgerecht und den Lebensort der Kinder entscheiden.

Entscheidungen zum Kinderschutz sind immer eine schwierige Gratwanderung. Hier muss zwischen Elternrecht und Kindeswohl abgewogen werden. Und nur bei akuter Gefährdung für ein Kind darf das Familiengericht in das Elternrecht eingreifen!

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