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Genehmigungen nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG):
Die Untere Immissionsschutzbehörde ist im übertragenen Wirkungskreis sachlich und örtlich zuständige Behörde für den Vollzug des BImSchG und den aufgrund des BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen im Ilm-Kreis.
Die Untere Immissionsschutzbehörde führt Genehmigung nach dem einfachen Verfahren durch. Das betrifft Anlagen, die in der Spalte 2 im Anhang der 4. BImSchV aufgezählt werden.

Das einfache Genehmigungsverfahren beginnt mit einem Beratungs- und Erörterungstermin im Vorfeld der Antragstellung, wo die Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens, die benötigten Antragsunterlagen, Benennung der Ansprechpartner, Beteiligung der anderen Behörden etc. geklärt werden. Nach Einreichen der Antragsunterlagen und Prüfung seitens der Immissionsschutzbehörde geben die anderen am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden eine Stellungnahme ab. Die gesetzlich vorgegebene maximale Laufzeit des Verfahrens (Prüfungen, Abstimmungen und Entscheidung) beträgt 3 Monate.


Bearbeitung von Anzeigen gemäß § 15 des BImSchG:
Ein Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage hat die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes der Anlage anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die in § 1 genannten Schutzgüter auswirken.

Die Untere Immissionsschutzbehörde entscheidet nach Prüfung der eingereichten Unterlagen, ob die angezeigte Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen hervorrufen und somit einer Genehmigung nach § 16 BImSchG bedarf. Deshalb ist es wichtig für eine umfassende Prüfung, zur Anzeige Formblätter auszufüllen und gegebenenfalls um entsprechende Beschreibungen, Karten, Zeichnungen, technische Daten oder Sicherheitsdatenblätter etc. zu ergänzen. In der Beschreibung ist das geplante Vorhaben sowie die dadurch auftretenden nachteiligen Auswirkung und die Maßnahmen zur Vermeidung ausführlich zu dokumentieren. Dabei sollten nicht nur Luftschadstoffe und Lärmemissionen sondern auch Abwasser- und Abfallverbringungen, Erschütterungen etc. betrachten werden.

Die Anzeige nach § 15 hat keine Konzentrationswirkung, d.h. es schließt andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen nicht mit ein. Weitere Genehmigungserfordernisse müssen daher ggf. gesondert beantragt werden.

Die Anzeigeunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der Unteren Immissionsschutzbehörde einzureichen. Nach Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen ist eine Entscheidung innerhalb eines Monats zutreffen und dem Betreiber schriftlich mitzuteilen.


Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage
Werden durch eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer Anlage erhebliche negative Auswirkung hervorgerufen, ist eine Änderungsgenehmigung nach § 16 des BImSchG erforderlich.

Überwachung von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen:
Gemäß § 52 Abs. 1 BImSchG haben die zuständigen Behörden die Durchführung des BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Sie haben Genehmigungen im Sinne des § 4 regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich durch nachträgliche Anordnungen auf den neuesten Stand zu bringen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Untere Immissionsschutzbehörde des Ilm-Kreises.


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