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Betrieb von Lärm erzeugenden Geräten und Maschinen im Freien

In Umsetzung der EG-Richtlinie 2000/14/EG wurde am 29. August 2002 die Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung erlassen. Die Verordnung ist am 6. September 2002 in Kraft getreten.

Artikel 1 der Verordnung beinhaltet die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV).

Die 32. BImSchV regelt, dass bestimmte zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn bei dem Betrieb die in der Verordnung genannten maximalen Schallleistungspegel nicht überschritten werden. Die Maschinen und Geräte müssen mit CE-Kennzeichnung und mit der Angabe des garantierten Schalleistungspegels versehen sein.

Die Geräte und Maschinen, für die die Verordnung gilt, sind im Anhang im Einzelnen aufgelistet. Da die Wiedergabe aller 57 Geräte und Maschinen den Rahmen dieser Ausführung sprengen würde, seien beispielhaft genannt:

  • Gras- und Rasentrimmer, Rasenmäher, Laubbläser und Laubsauger, Motorkettensägen, Rüttelplatten und ähnliche Verdichtungsgeräte sowie eine Anzahl weiterer Baumaschinen.

Der 3. Abschnitt der Verordnung enthält zeitliche Beschränkungen für den Betrieb von Maschinen und Geräten im Freien.

Die Beschränkungen gelten für reine, allgemeine und besondere Wohngebiete, für Kleinsiedlungsgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung.

Grundsätzlich dürfen die im Anhang der Verordnung genannten Geräte und Maschinen in diesen Gebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden.

Für besonders laute Geräte (Motorsensen, Grastrimmer und Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor sowie Laubbläser und Laubsammler) gelten zusätzliche Betriebsverbote in der Zeit von 7:00 - 9:00, 13:00 - 15:00 und 17:00 - 20:00 Uhr.

Mit Inkrafttreten der 32. BImSchV wurde die Rasenmäherlärm-Verordnung (8. BImSchV) außer Kraft gesetzt, die auch Betriebsbeschränkungen enthielt, aber nur für Rasenmäher galt.

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