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Umgang mit flüchtigen organischen Verbindungen

Flüchtige organische Verbindungen belasten die Umwelt vor allem durch die Bildung von bodennahem Ozon gemeinsam mit Stickstoffoxiden.

Ozon spielt in der Erdatmosphäre eine Doppelrolle. In den oberen Luftschichten, der Stratosphäre (oberhalb etwa 10 km) hat Ozon die lebenswichtige Funktion eines Filters gegen die schädliche ultraviolette Komponente der Sonnenstrahlung. In Bodennähe (Troposphäre) hat Ozon in höheren Konzentrationen im wesentlichen vier schädliche Eigenschaften:

  • Gesundheitsgefährdend für Menschen,
  • schädigt den Pflanzenwuchs,
  • trägt zum Treibhauseffekt bei und
  • bewirkt als eines der stärksten Oxidationsmittel die Oxidation vieler Metalle bereits bei Zimmertemperatur und ist in der Lage zahlreiche organische Verbindungen wie Gummi, Textilien, Leder oder Anstriche zu zerstören.

Es bildet sich in Bodennähe unter Einfluss von intensiver Sonnenstrahlung aus von Menschen verursachten Vorläuferstoffen, nämlich den Stickstoffoxiden NOx (hauptsächlich aus dem Straßenverkehr) und den flüchtigen organischen Verbindungen (VOC = volatile organic compounds); hauptsächlich aus der Lösemittelanwendung). Sowohl die flüchtigen organischen Verbindungen als auch die Stickstoffoxide zählen zu den grenzüberschreitenden Luftschadstoffen, die ihre Wirkung nicht nur am Entstehungsort entfalten, sondern sich großräumig verteilen und auch in Nachbarstaaten zu Ozonbelastungen führen. Deshalb sind zur Lösung des Ozonproblems sowohl nationale als auch internationale Maßnahmen erforderlich.

Internationale Übereinkommen / EG-Richtlinien

In Göteborg wurde im Dezember 1999 von über 30 ECE-Mitgliedstaaten ein UN ECE-Protokoll unterzeichnet, das neben der Bekämpfung von Versauerung und Eutrophierung auch die Verminderung von bodennahem Ozon zum Ziel hat. Zentrale Regelung ist die Festlegung von nationalen Emissionsobergrenzen für jeden Staat. Deutschland hat für VOC eine Emissionsreduzierung von 69 % bis zum Jahr 2010 gegenüber 1990 zugesagt.

In der EU wurde von der EU-Kommission im Sommer 1999 parallel zur Initiative der ECE-Staaten der Entwurf für eine Richtlinie über nationale Emissionsobergrenzen vorgelegt. Dabei wird davon ausgegangen, dass langfristig die Vorläuferstoffe VOC und NOx um 70 bis 80 % gegenüber 1990 in ganz Mitteleuropa vermindert werden müssen, um die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zum Schutz der menschlichen Gesundheit empfohlene Ozonkonzentration von 120 µg/m³ (8-Std-Mittel) dauerhaft unterschreiten zu können. Die EG-Lösemittelrichtlinie (1999 / 13 / EG) [2] ist ein wichtiger Teilschritt zur Verminderung der Vorläufersubstanz VOC, die mit mehr als 50 % aus der Lösemittelverwendung stammt. Die europäische Diskussion zu dieser Richtlinie begann bereits 1990. Im Gegensatz zum UN ECE Protokoll und zur NEC-Richtlinie, die beide einen Wirkungs bezogenen Ansatz verfolgen und damit den einzelnen EG-Staaten nur einen bestimmten nach oben begrenzten Emissionsbeitrag der Vorläuferstoffe gestatten, stellt die EG-Lösemittelrichtlinie direkte Anforderungen an die einzelnen Anlagen der industriellen Lösemittelanwendung. Ziel ist es, die von einer Anlage ausgehenden Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen zu vermindern und die möglichen Risiken für die menschliche Gesundheit zu verringern. Europaweit soll in diesem Bereich eine Verminderung der VOC-Emissionen um 50 % gegenüber 1990 erreicht werden.

In Deutschland wurde die EG-Lösemittelrichtlinie mit der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 1999 / 13 / EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in nationales Recht umgesetzt. Sie ist am 25. August 2001 in Kraft getreten und enthält in Artikel 1 die 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV).

Folgende Anlagen unterliegen der 31. BImSchV:

a) Ohne Mengenbeschränkung hinsichtlich des Lösemittelverbrauchs:

  • Alle Anlagen zur Kfz-Reparaturlackierung,
  • Anlagen zur Textilreinigung, soweit keine Halogen organischen Lösemittel eingesetzt werden
  • Anlagen zur Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen oder Fahrerhäusern,
  • Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen Stoffen,
  • Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von Teerölen (Kreosote).

b) Ab einem bestimmten jährlichen Lösemittelverbrauch (der Schwellenwert ist je nach Anlagentyp unterschiedlich):

  • Anlagen zur Reproduktion von Text oder Bildern (Druckanlagen, in denen Lösemittel verwendet werden),
  • Anlagen zur Oberflächenreinigung,
  • Anlagen zum Beschichten von Bandblech,
  • Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht,
  • Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen,
  • Anlagen zum Beschichten von Holz- und Holzwerkstoffen,
  • Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken von Textilien und Geweben,
  • Anlagen zum Beschichten von Folien- oder Papieroberflächen,
  • Anlagen zum Beschichten von Leder,
  • Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung lösemittelhaltiger Holzschutzmittel,
  • Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen,
  • Anlagen zur Klebebeschichtung,
  • Anlagen zur Herstellung von Schuhen,
  • Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben,
  • Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk,
  • Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl,
  • Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln.

Für Altanlagen (Anlagen, die bereits vor dem 25. August 2001 betrieben wurden oder mit deren Errichtung vor dem 25. August 2001 begonnen wurde) sind in der 31. BImSchV Übergangsfristen bis zum 31.10.2007 vorgesehen. Die Betreiber von Altanlagen müssen beachten, dass die beabsichtige Anwendung eines Reduzierungsplans der zuständigen Behörde bis zum 31. Oktober 2004 mitzuteilen ist.

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