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Prüfung und Genehmigung von Fischereipachtverträgen

  • Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages sowie eines Unterpachtvertrages bedürfen der Schriftform.
  • Die Mindestpachtzeit für Fischereipachtverträge und dessen Verlängerung beträgt 12 Jahre.
  • Ein Fischereipachtvertrag oder Unterpachtvertrag kann mit natürlichen oder juristischen Personen abgeschlossen werden. Eine natürliche Person, die den Fischfang ausübt, kann nur Pächter sein, wenn sie einen gültigen Fischereischein besitzt. (Ausnahmen zu diesem und dem vorangegangenen Absatz kann die oberste Fischereibehörde zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen.)
  • Der Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages sind vom Verpächter innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss der unteren Fischereibehörde anzuzeigen und der Vertrag oder der geänderte Vertrag zur Genehmigung vorzulegen. Das gleiche gilt für Unterpachtverträge.
  • Der Vertrag sollte in dreifacher Ausfertigung vorgelegt werden (je ein Exemplar für Verpächter, Pächter und untere Fischereibehörde).
  • Vertragsbestandteil ist eine Karte, auf der der Vertragsgegenstand gekennzeichnet ist.
  • Tritt eine natürliche Person als Pächter auf, ist den Vertragsunterlagen die Kopie des gültigen, auf seinen Namen lautenden Fischereischeines beizufügen.
  • Als Voraussetzung der fischereirechtlichen Prüfung des Fischereipachtvertrages sind im Vertrag mindestens folgende Angaben zu gewährleisten:
    • Namen und Anschriften der Vertragspartner
    • Gewässername, -art, -größe
    • Lage des Gewässers (Kreis, Gemarkung, Flur, Flurstücksnummern)
    • Bezeichnung der Grenzen des Fischereirechtes bei Fließgewässern
    • Festlegungen zur Pachtdauer
    • Unterschriften der Vertragspartner, Abschlussdatum
  • Nebenabreden müssen dem Thüringer Fischereirecht entsprechen.

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