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Gesundheitsausweise / Belehrung nach §43 Infektionsschtzgesetz

Jugendzahnärztlicher Dienst

Trinkwasserverordnung überarbeitet

Die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) wurde durch die Bekanntmachung vom 23. Juni 2023 (BGBl. Teil I Nr. 159) geändert.

Gemäß § 12 hat der Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage in Bezug auf eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage nach § 2 Nummer 10 Buchstabe a dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen:

  1. die Errichtung der Nichttrinkwasseranlage spätestens vier Wochen vor Beginn der Errichtung und
  2. die Stilllegung der Nichttrinkwasseranlage innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung.

Die Anzeigepflicht gilt nicht für Löschwasseranlagen und Tränkwasseranlagen, wenn in diese Nichttrinkwasseranlagen ausschließlich Trinkwasser eingespeist wird.