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Anzeige einer nicht öffentlichen Veranstaltung, privaten oder familiären Feiern nach § 7 Abs. 3 der 2. Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (2. Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung-2. ThürSARS-CoV-2IfS-GrundVO-) gültig ab dem 31.10.2020 Die Anzeige einer nicht öffentlichen Veranstaltung sowie privaten oder familiären Feier bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt (Ort der Veranstaltung) ist bei Überschreitung von 1.) 30 Personen in geschlossenen Räumen oder 2.) 75 Personen unter freiem Himmel vorgeschrieben. Bitte beachten Sie, dass die Anzeige 2 Werktage vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen ist sowie geeignete Infektionsschutzvorkehrungen durch die verantwortliche Person (Gastgeber, Veranstalter) zu veranlassen sind, einschließlich geeignete Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung. Bitte beachten Sie auch die aktuelle Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung in Bezug auf die Anzeige einer nicht öffentlichen Verantaltung. Ihre Daten Name, Vorname der verantwortlichen Person (Gastgeber, Veranstalter): Adresse: E-Mail-Adresse (Bestätigung Ihrer Anzeige): Telefon- oder Handynummer (bitte unbedingt angeben): Art der Veranstaltung: Ort der Veranstaltung:
Veranstaltung im Freien
Veranstaltung im geschlossenen Raum
Zu den geeigneten Infektionsschutzvorkehrungen und Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung gehören neben der Einhaltung der oben genannten Thüringer Verordnung gültig ab dem 30.08.2020 insbesondere:
Ich habe die Empfehlungen zu den Infektionsschutzvorkehrungen und Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung zur Kenntnis genommen und bestätige deren Veranlassung.