Vollzeitpflege - Erziehung in einer Pflegefamilie
[Nr.99060007000000, 99071003000000 ]
Volltext
Pflegepersonen nehmen ein fremdes Kind, das aus unterschiedlichen Gründen nicht (mehr) von seinen Eltern selbst erzogen werden kann, für eine bestimmte Zeit oder Dauer in ihre Familie auf und betreuen und erziehen es.
Dies geschieht in der Regel im Rahmen der Hilfe zur Erziehung (§ 27 Sozialgesetzbuch VIII - SGB VIII) in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) durch Vermittlung durch das Jugendamt.
Pflegepersonen werden vom Jugendamt sorgfältig auf ihre Aufgabe vorbereitet und auf ihre Eignung hin überprüft. Sie haben gemäß § 37 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf Beratung durch das zuständige Jugendamt.
Pflegepersonen leisten durch ihr Engagement einen wertvollen Beitrag für die Jugendhilfe, in dem sie Kindern ein Zuhause, Erziehung und Betreuung geben. Sie unterstützen hierdurch auch deren Eltern, die für einen Zeitraum oder auf Dauer nicht für ihre Kinder sorgen können.
In der Regel verbleibt das Sorgerecht bei den Eltern und den Pflegepersonen obliegt die sogenannte Alltagssorge. Eine Zusammenarbeit zwischen Pflegeperson und Eltern ist in der Regel unbedingt notwendig.
Jugendamt, Pflegeperson und sorgeberechtigte Eltern beraten im Laufe des Pflegeverhältnisses immer wieder gemeinsam, was für die Entwicklung des Kindes das Beste ist (Hilfeplan).
Aus Interessierten werden Pflegeelternbewerber:
Die Mitarbeiter des Jugendamts werden aus diesem Grund Gespräche mit den Interessenten führen, ob ein Pflegeverhälnis überhaupt für sie und ihre Familienangehörigen in Frage kommt und welche Rahmenbedingungen erfüllt sein sollten, um Verantwortung für ein fremdes Kind übernehmen zu können.
Ansprechpunkt
Wenn Sie sich für die Aufnahme eines fremden Kindes in Ihrer Familie interessieren, wenden Sie sich an das für Ihren Wohnort zuständige Jugendamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Frist
keine
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Pflegegeld:
Wenn das Jugendamt ein Kind an Pflegepersonen vermittelt, diese zur Sicherstellung des notwendigen Unterhaltes des Kindes (§ 39 SGB VIII) auf Pflegegeld.
Das Pflegegeld ist nach dem Alter des Pflegekindes gestaffelt und setzt sich aus dem Betrag für den Lebensunterhalt des Kindes und den Kosten der Erziehung zusammen. Das Pflegegeld ist gedacht für Aufwendungen, die direkt für das Pflegekind zu leisten sind, also für Nahrung, Kleidung, Miete, Strom, Heizung, Schulmaterialien, Taschengeld, Spielzeug, Beiträge für Sportvereine usw. Die Kosten der Erziehung sind ein Beitrag als Anerkennung für die besondere Erziehungsleistung der Pflegepersonen.
Das Pflegegeld wird durch das Jugendamt ausgezahlt und ist steuerfrei. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Pflegekind auch in die Steuerkarte von Pflegemutter oder Pflegevater eingetragen werden.
Wo kann ich weitergehende Unterstützung bekommen?
In der Regel haben sich Pflegepersonen vor Ort zu Vereinen zusammengeschlossen und/ oder treffen sich zum "Pflegeelternstammtisch". Hier kann aus erster Hand erfahren werden, wie sich das Zusammenleben mit einem Pflegekind gestaltet.
Rat und Unterstützung in Erziehungsfragen bieten auch die regionalen Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen.
Erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis
- ärztliches Attest oder Gesundheitszeugnis
- Informationen über die Einkommenssituation
Kosten
keine