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Vollstreckung

Das Sachgebiet Vollstreckung hat die Aufgabe, geforderte Geldbeträge beizutreiben, die nicht eingezahlt wurden und wofür auch eine entsprechende Mahnung unbeachtet blieb.
Die Beitreibung von Forderungen betrifft sowohl Forderungen des Landratsamtes Ilm-Kreis, als auch Forderungen, die sich aus Vollstreckungshilfeersuchen fremder Behörden ergeben für Zahlungspflichtige, die ihren Wohnsitz im Ilm-Kreis haben.
Nach einer schriftlichen "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" (nicht zwingend erforderlich) erfolgen Beitreibungsversuche durch Außendienstmitarbeiter der Kreiskasse (diese können sich immer mit Dienstausweis ausweisen) bzw. durch den zuständigen Innendienst in Form von Forderungspfändungen (Lohnpfändung, Rentenpfändung u. ä.).
Alle Aktivitäten der Vollstreckungsbehörde zur Geldbeitreibung (außer "Ankündigung der Zwangsvollstreckung") ziehen zusätzliche Kosten für den Schuldner nach sich (z. B. Vollstreckungskosten und Säumniszuschläge - diese können auch schon ab dem Stadium der Mahnung anfallen, gemäß § 240 der Abgabenordnung.

Jedem Zahlungspflichtigen empfehlen wir in seinem eigenen Interesse spätestens nach einer "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" die geforderte Zahlung (einschließlich der Nebenforderungen) zu leisten bzw. sich umgehend mit der Vollstreckungsbehörde in Verbindung zu setzen. Bitte verwenden Sie die genannte Telefonverbindung bzw. die Telefonnummer, die auf der "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" angegeben ist.

Alle Angaben zu Zahlungspflichtigen werden von der Kreiskasse selbstverständlich vertraulich behandelt.

Telefon: 03628 738-254
Fax: 03628 738-256
Raum: 376
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