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Verpflichtungserklärung gemäß § 68 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)

Bitte vereinbaren Sie zur Abgabe der Verpflichtungserklärung einen Termin (Link Tevis) in der Ausländerbehörde. Aus Zeitgründen ist die Abgabe während des Sprechtages am Dienstag grundsätzlich nicht möglich.

Den Termin können Sie über unsere Terminverwaltung (https://termine-reservieren.de/termine/ilmkreis) vereinbaren.

Allgemeines
Zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde ist eine Bonitätsprüfung der/des Verpflichtenden erforderlich. Die Prüfung erfolgt in der Ausländerbehörde. Eine Verpflichtungserklärung kann nur abgeben, wer über ausreichende eigene Einkünfte oder über ausreichendes Vermögen verfügt und ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat. Für die Ausstellung einer solchen Verpflichtungserklärung ist ein bundeseinheitlicher Vordruck verbindlich vorgeschrieben.

Verfahren
Die Verpflichtungserklärung wird von der Ausländerbehörde entgegengenommen, in dem der Verpflichtungserklärende seinen Hauptwohnsitz hat. Dazu ist der Antrag vollständig ausgefüllt der Ausländerbehörde nach Terminvereinbarungvorzulegen.
Eine Abgabe während der allgemeinen Sprechzeiten ist grundsätzlich nicht möglich.

Zum Nachweis der im Antrag gemachten Angaben sind im Original vorzulegen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • Mietvertrag oder Grundbuchauszug
  • Arbeitsvertrag mit aktueller Lohn- und Gehaltsabrechnung bzw. bei Selbständigen aktuelle Bescheinigung des Steuerberaters und der letzte Einkommenssteuerbescheid

Für die Feststellung der Bonität können nur solche Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit anerkannt werden, die nachträglich nicht verändert werden können. Die bloße Vorlage von Kontoauszügen oder eines Sparbuchs ist daher nicht ausreichend!

Bei beabsichtigten längerfristigen Aufenthalten (z. B. Studium, Familiennachzug) sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen: 

  • aktuelle Schufa-Auskunft
  • Haushaltsbescheinigung desEinwohnermeldeamtes 

Je nach Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen fordern.
Die geforderten Angaben und Nachweise unterliegen der Freiwilligkeit. 

Die Ausländerbehörde nimmt anhand Ihrer Angaben und vorgelegten Nachweise eine Bonitätsprüfung vor. Die Höhe des erforderlichen Einkommens ist abhängig von der Zahl der Personen, denen Sie zum Unterhalt verpflichtet sind und bemisst sich an der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung zu § 850 der Zivilprozessordnung. 

Nach der Erstellung der Verpflichtungserklärung durch die Ausländerbehörde muss diese in Gegenwart eines Mitarbeiters der Ausländerbehörde unterschrieben werden, da die Unterschrift dadurch entsprechend beglaubigt wird. 

Die Gebühr für die Verpflichtungserklärung beträgt 29,00 Euro. 

Die Verpflichtungserklärung wird Ihnen im Original zwecks Weiterleitung an Ihren Gast ausgehändigt. Das Original und eine davon selbst zu fertigende Kopie hat Ihr Gast bei der für die Visumbeantragung zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorzulegen. 

Die Entscheidung über die Erteilung eines Visums für Besuchsaufenthalte liegt ausschließlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. 

Umfang der Verpflichtung
Mit der Abgabe dieser Erklärung verpflichten Sie sich, für alle der Bundesrepublik Deutschland durch den Aufenthalt des Gastes entstehenden Kosten aufzukommen. Die Verpflichtung besteht für fünf Jahre ab der mit der Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Gastes.
Alle öffentlichen Mittel, die für den Lebensunterhalt Ihres Gastes einschließlich der Versorgung mit Wohnraum, im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, sind von Ihnen zu erstatten.
Die Verpflichtung umfasst insbesondere

  • die Versorgung mit Wohnraum und den Bedarf des täglichen Lebens (§ 68 Abs. 1 AufenthG),
  • die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit (§ 68 Abs. 1 AufenthG),
  • die Aufwendungen für die Rückreise und im Falle einer nicht fristgemäßen freiwilligen Ausreise sowie auch die Kosten einer Abschiebung (§ 66 Abs. 2 AufenthG).

Die aus dieser Erklärung resultierende Verpflichtung erstreckt sich auf den gesamten Aufenthalt, auch auf die Zeiträume eines eventuellen illegalen Aufenthalts.

Die Verpflichtung endet fünf Jahre ab der, mit der Verpflichtungserklärung, ermöglichten Einreise des Gastes oder mit dem Ende des Gesamtaufenthalts (Ausreise) oder wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde. Im letzteren Fall außer bei Erteilung eines Aufenthaltstitels zu völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Zwecken (Kapitel 2, Abschnitt 5 Aufenthaltsgesetz). 

Vollstreckbarkeit
Die Forderungen auf Grund dieser Verpflichtungserklärung sind nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes vollstreckbar. 

Datenschutz
Die Angaben werden nach Maßgabe des § 69 Abs. 2 Aufenthaltsverordnung in der Visadatei gespeichert. Hierzu gehört das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie Name und Anschrift der bei der Beantragung benannten Referenzpersonen.