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Versammlungen

Versammlungen
Das Bundesverfassungsgericht definiert die Versammlung im Sinne des Versammlungsrechtes als "eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung".

Aufzug
Darunter ist ein öffentlicher Aufzug zu verstehen, der sich von "A" nach "B" bewegt.

Kundgebung
Darunter ist eine öffentliche Versammlung zu verstehen, die an einem bestimmten Ort stattfindet.

Anmeldepflicht
Gemäß § 14 Versammlungsgesetz sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel bei der Versammlungsbehörde anzumelden. Die Anmeldung hat mindestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der Versammlung zu erfolgen und einen bestimmten Inhalt zu haben. Die Anmeldefrist richtet sich also nicht nach dem Beginn der Versammlung selbst, sondern nach dem Zeitpunkt, ab dem für die Veranstaltung öffentlich geworben bzw. auf diese aufmerksam gemacht werden soll (Internet, Aushänge, Printmedien).

Die Anmeldung kann formlos erfolgen.

Zur Unterstützung bieten wir jedoch ein Antragsformular für

  • sowie
  • an.

Versammlungsleiter
Jede öffentliche Versammlung muss einen Versammlungsleiter haben (Ausnahme Spontanversammlungen). Zu den Aufgaben, Rechten, Pflichten des Versammlungsleiters haben wir Ihnen ein Merkblatt verfasst, welches wesentliche Aufgaben, Rechte, Pflichten nennt.