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Betreuungsbehörde

Sprechzeiten:

Arnstadt:
Dienstag:
8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

Donnerstag:
8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:00 Uhr - 14:30 Uhr

Ilmenau:
Dienstag:
8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:00 Uhr - 14:30 Uhr

Donnerstag:
8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

Bitte beachten Sie, dass außerhalb der Sprechzeiten persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Vereinbarung möglich sind.


Information zur Leistung:

  • Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Betreuungsgerichtshilfe
  • Beratung zum Betreuungsrecht
  • Beratung und Information zu Vorsorgeverfügungen (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung)
  • Öffentliche Beglaubigung von Vollmachten und Betreuungsverfügungen
  • Betreuerregistrierung nach §§ 23, 24 BtOG und Überwachung der Registrierungsvoraussetzungen
  • Vermittlung vorrangiger Hilfen und Umsetzung der erweiterten Unterstützung

Die Betreuungsbehörde arbeitet auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsorganisationsgesetz - BtOG).

Rechtliche Betreuung:

Wenn eine volljährige Person aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, die eigenen rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen, kann das Betreuungsgericht auf eigenen Antrag oder von Amts wegen unter bestimmten Voraussetzungen einen Betreuer*in bestellen.

Nach dem Erforderlichkeitsprinzip wird ein gerichtlicher Betreuer*in nur bestellt, wenn

-          die Angelegenheiten nicht von einem Bevollmächtigten besorgt werden können

-          keine unterstützenden Hilfen vermittelt werden können oder

-          wenn eine Rechtsvertretung notwendig, aber kein Bevollmächtigter vorhanden ist.

Die Selbstbestimmung und der Wunsch des Betroffenen stehen dabei im Vordergrund.

Antrag / Anregung zur Errichtung einer Betreuung:

Zuständig für die Stadt Arnstadt, die Gemeinden Amt Wachsenburg, Stadtilm, die Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg und die Stadt Plaue der Verwaltungsgemeinschaft Geratal/ Plaue:

Zuständig für die Städte Ilmenau und Großbreitenbach, und die Gemeinden Angelroda, Elgersburg und Martinroda der Verwaltungsgemeinschaft Geratal:

Weiterführender Link auf die Seite des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (Betreuungsrecht) https://justiz.thueringen.de/themen/betreuungsrecht/

NEU: Ehegattenvertretungsrecht (§ 1358 BGB)

Bisher gab es nicht automatisch die Möglichkeit, dass sich Ehepartner rechtlich vertreten konnten. Ein sogenanntes Notvertretungsrecht für Eheleute und Lebenspartnerschaften gibt es seit Januar 2023. Es tritt nur ein, wenn aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit die betroffene Person die Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. Dies beinhaltet u.a. in Untersuchungen und medizinische Behandlungen einzuwilligen, diesbezügliche Verträge abzuschließen, ärztliche Aufklärung entgegenzunehmen und Ansprüche gegen Dritte, insbesondere gesundheitsbezogene Sozialleistungen geltend zu machen. Das Vertretungsrecht, welches von einem Arzt in den Kliniken zu bescheinigen ist, ist insgesamt auf 6 Monate befristet.

Vorsorgeverfügungen

Eine gerichtliche Betreuung kann durch eine Erteilung einer Vorsorgevollmacht vermieden werden.

Eine Vollmacht ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten zu regeln. Sie benennen eine Person ihres Vertrauens, die im Bedarfsfall bereit ist, zu handeln. Wenn Sie ihre persönlichen Vorstellungen, Wünsche und Bedürfnisse für den Fall einer späteren Hilfsbedürftigkeit möglichst umfassend und rechtzeitig absichern möchten, sind Sie gut beraten, wenn Sie diese bereits in "gesunden Tagen" festlegen.

Beglaubigung: Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich die Vollmacht durch die Betreuungsbehörde beglaubigen zu lassen. Der Vollmachtnehmer kann Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Handelsregister vornehmen oder eine Erbausschlagung erklären. Damit erhöht sich die Akzeptanz ihrer öffentlich beglaubigten Vollmacht gegenüber Banken und Sparkassen. Ihre Vorsorgevollmacht können sie auch im „zentralen Vorsorgeregister“ eintragen lassen. Für die öffentliche Beglaubigung wird eine Gebühr von 10,00 Euro fällig.

Betreuungsverfügung

Mit der Betreuungsverfügung können sie verfügen wer im Falle Ihrer eigenen Unfähigkeit zur Regelung bestimmter Angelegenheiten ihr gerichtlich bestellter Betreuer werden soll, wenn sie keine Vollmacht erteilen wollen. Eine Betreuungsverfügung können sie erteilen, wenn sie von einer bestimmten Person betreut werden möchten, die vom Betreuungsgericht bestellt und kontrolliert werden soll. Sie können auch festlegen, von wem sie keinesfalls gerichtlich betreut werden wollen.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können Sie im Voraus bestimmen, ob und wie medizinische Behandlungen im Krankheitsfall angewendet oder unterlassen werden sollen, wenn ein selbstbestimmtes Handeln nicht mehr möglich ist. 

Weiterführende Informationen und einen Ratgeber zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung finden Sie hier

Haben Sie Interesse an beruflicher Führung von Betreuungen oder auch im Ehrenamt?

Haben Sie Interesse an beruflicher Führung von Betreuungen oder auch im Ehrenamt?

Die Betreuungsbehörde hat einen Bedarf an neuen Berufsbetreuer*innen.

Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ab 01.01.2023 sind Grundkenntnisse festgelegt, über die berufliche Betreuer*innen mindestens verfügen müssen.

Berufliche Betreuer*innen erhalten nach Antragstellung und Vorliegen aller Voraussetzungen zu persönlicher Eignung, Zuverlässigkeit und Sachkunde einen Registrierungsbescheid und werden ins neue Berufsbetreuerregister aufgenommen. Die Vergütung erfolgt je nach Qualifikation und der Fallkonstellation in pauschalierter Form, geregelt im Vormünder- und Betreuer-Vergütungsgesetz.

Weitere Informationen finden Sie in der Rechtsverordnung zum neuen Betreuungsorganisationsgesetz.

Auch die Betreuung im Ehrenamt ist möglich!

Ein ehrenamtlicher Betreuer hilft betroffenen Menschen bei der Regelung rechtlicher Angelegenheiten. Auch Angehörige, die vom Betreuungsgericht bestellt werden, sind ehrenamtliche Betreuer. Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts hat die zuständige Stammbehörde ab 01.01.2023 die Eignung und Zuverlässigkeit zu prüfen, bevor ein ehrenamtlicher Betreuer*in dem Betreuungsgericht vorgeschlagen wird. Ehrenamtliche Betreuer*innen haben Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 425,00 Euro pro Jahr. Seit 01.01.2023 haben sie die Möglichkeit, eine Vereinbarung mit einem anerkannten Betreuungsverein über Begleitung und Unterstützung abzuschließen.