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Gut zu wissen

Der Abfallbegriff
Sonderabfälle heißen seit Februar 2007 "gefährliche Abfälle". Im deutschen Abfallrecht wurde bisher auf Basis der Nachweispflicht bzw. der Überwachungsbedürftigkeit unterschieden: Es gab eine dreistufige Einteilung mit "nicht überwachungsbedürftigen", "überwachungsbedürftigen" und "besonders überwachungsbedürftigen" Abfällen. Die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle wurden kurz Sonderabfälle genannt. Das EU-Abfallrecht kennt jedoch nur die Begriffe "nicht gefährliche" und "gefährliche" Abfälle. Mit der Gültigkeit des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung wird das deutsche dem EU-Recht angeglichen. Alle abfallrechtlichen Regelungen, insbesondere das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, wurden bzw. werden entsprechend geändert. Die bisher gültigen Begrifflichkeiten wurden im Februar 2007 angepasst und geändert. So sind "nicht überwachungsbedürftige Abfälle" nunmehr als "nicht gefährliche Abfälle" einzuordnen. Die bisherigen "überwachungsbedürftigen Abfälle" und "besonders überwachungsbedürftigen Abfälle" wurden zum Begriff der "gefährlichen Abfälle" (in der Abfallverzeichnisverordnung mit einem * gekennzeichnet) zusammengefasst.

Bei Baulichen Maßnahmen ist zu beachten:
Beim Umbau / Abriss vorhandener Gebäude und Gebäudeteile ist darauf zu achten, dass die möglicherweise anfallenden Abfälle getrennt voneinander abgelegt und entsorgt werden (Verwertung oder Beseitigung). Es muss sichergestellt werden, dass die Entsorgung der Abfälle ordnungsgemäß erfolgt. Fallen neben unbedenklichen, mineralischen Abfällen auch Abfälle anfallen, die als "gefährlich" eingestuft werden - entsprechend der Abfallverzeichnisverordnung (z. B. Asbest oder Teerpappe), sind diese nur von zugelassenen Unternehmen zu transportieren und nur von zugelassenen Verwertung- bzw. Beseitigungsanlagen anzunehmen. Versichern Sie sich bitte immer über die Zuverlässigkeit Ihrer beauftragten Unternehmen!

Altholz:
Anfallendes Altholz ist entsprechend den Vorschriften der Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV) in einer zugelassenen Altholzverwertungsanlage zu entsorgen. Altholz, beispielsweise aus dem Abbruch und Rückbau baulicher Anlagen (Abbruchholz), ist nach Annhang III der AltholzV mindestens in die Altholzkategorie II eingestuft. Altholz darf in keinem Falle als Brennstoff in Kleinfeuerungsanlagen eingesetzt oder zum Zwecke des Einsatzes als Brennstoff an private Dritte abgegeben werden.

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