Baumschutzsatzungen
Im Ilm-Kreis haben ca. vier Fünftel der Städte und Gemeinden Baumschutzsatzungen erlassen, um den Baumschutz in eigner Zuständigkeit zu regeln.
In diesen Satzungen sind entsprechende Festlegungen, wie Geltungsbereich, Verbote, Zulassung von Ausnahmen usw. enthalten. Der Schutz des Baumbestandes bezieht sich in der Regel auf den im Zusammenhang bebauten Ortsteil (baulicher Innenbereich) und den Geltungsbereich von Bebauungsplänen.
Für Bäume im baulichen Außenbereich und Bäume, die als Naturdenkmal geschützt sind (sowohl im Innen- als im Außenbereich) ist die untere Naturschutzbehörde zuständig.
Der Erlass von Baumschutzsatzungen ist eine freiwillige Aufgabe der Städte und Gemeinden.
Aktuell verfügen nachstehend genannte Städte und Gemeinden über keine Baumschutzsatzung: Stadtilm mit allen Ortsteilen.
Als Ansprechpartner für den Baumschutz stehen auch die Mitarbeiter*innen der unteren Naturschutzbehörde zur Verfügung.
Weitergehende Informationen zum Thema Baumfällungen und Gehölzschutz können Sie dem entsprechenden Merkblatt entnehmen:
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Merkblatt Baumfällungen und Gehölzschnitt (PDF, 134 kB)