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Beseitigung von Bäumen und Sträuchern an Gewässern und im Uferbereich

Wenn Bäume oder Sträucher an Gewässern oder im Uferbereich beseitigt werden sollen, sollte Kontakt mit der Unteren Wasserbehörde aufgenommen werden.

Diese organisiert dann einen Ortstermin mit der Unteren Naturschutzbehörde und den Unterhaltspflichtigen für das Gewässer (TLUBN für Gewässer 1. Ordnung, Gewässerunterhaltungsverbände für Gewässer 2. Ordnung).

Am Ufer und im Uferbereich dürfen Bäume und Sträucher nur beseitigt werden, wenn dies für den Ausbau oder die Unterhaltung des Gewässers, zur Verjüngung des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Untere Naturschutzbehörde legt fest, ob Ausgleichspflanzungen wegen eines Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlich sind.

Als Uferbereich gilt die an die Gewässer angrenzende Fläche in einer Breite von 10 m bei Gewässern 1. Ordnung (Gera mit Wilder und Zahmer Gera, Ilm), in einer Breite von 5 m bei Gewässern 2. Ordnung (alle übrigen Gewässer), jeweils landwärts der Böschungsoberkante.

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