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Leistungen & Lebenslagen

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Sprengstoffgesetz Anzeigepflichten § 14 SprengG
[Nr.99089038169000 ]

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit explosionsgefährliche Stoffen umgehen, müssen Sie folgendes der zuständigen Behörde anzeigen:

  • die Aufnahme des Betriebes,
  • die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle,
  • die Einstellung des Betriebes oder von Tätigkeiten,
  • die Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle,
  • die Bestellung oder Abberufung einer für die Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verantwortlichen Person und
  • bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person.

Eine Anzeigepflicht besteht ebenfalls für den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 .

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung Gesundheitlicher und Technischer Verbraucherschutz, Dezernat Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung Standort Erfurt.

Für die Anzeige des Verkaufs von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 wenden Sie sich an die für die Verkaufsstelle zuständige Gewerbebehörde.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebes, der Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle, und unverzüglich bei Einstellung oder Schließung, Bestellung oder Abberufung einer verantwortlichen Person bei der zuständigen Stelle eingehen.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Formulare