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Verstöße Lebensmittelrecht

Amtliche Lebensmittelüberwachung

Information nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Die Transparenz staatlichen Handelns und der Zugang zu Informationen dienen dazu, eigenverantwortliche Entscheidungen der Verbraucherinnen und Verbraucher am Markt zu unterstützen. Dieses Ziel verfolgt auch § 40 Abs. 1a LFGB. Danach muss behördlicherseits eine Information der Öffentlichkeit erfolgen, wenn ein Lebensmittelunternehmer in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt gegen Vorschriften verstoßen hat, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen bzw. dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung dienen, und die Verhängung eines Bußgeldes in bestimmter Höhe zu erwarten ist. Der Verstoß muss aufgrund von Tatsachen nach pflichtgemäßer Überzeugung der Behörde hinreichend begründet sein.

Die nachfolgende Tabelle informiert über derartige Verstöße im Ilm-Kreis:

Die aufgelisteten Sachverhalte sind nicht in jedem Fall mit einer gesundheitlichen Gefährdung der Verbraucherinnen und Verbraucher gleichzusetzen. Die in der Tabelle genannten Betriebe wurden aufgefordert, die festgestellten Mängel zu beseitigen. Die Mängelbeseitigung wird von der Behörde entsprechend überprüft. Lebensmittel, die nicht den Rechtsvorschriften genügten, wurden aus dem Verkehr gezogen, soweit sie zum Zeitpunkt der Feststellung noch verfügbar waren.

Über gesundheitsschädliche oder gesundheitsgefährdende Lebensmittel erfolgt eine Information auf der Internetseite www.lebensmittelwarnung.de.

Die Veröffentlichung spiegelt den Zustand zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes wider. Rückschlüsse auf den Zustand zum jetzigen Zeitpunkt sind daher nicht möglich.

 

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