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Auskunft im Rahmen der Geldwäscheaufsicht auf Verlangen der Behörde erteilen
[Nr.99089150261000 ]
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Volltext
Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht müssen Sie im besonderen Maße mit Behörden zusammenarbeiten.
In bestimmten Fällen müssen Sie der zuständigen Behörde unentgeltlich
- Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen oder
- Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.
Die Unterlagen können Sie wie folgt vorlegen:
- im Original
- in Form von Kopien in digitaler Form auf elektronischem Wege
- auf einem digitalen Speichermedium
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesverwaltungsamt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am: 01.09.2025
Fachlich freigegeben durch:
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum