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Genehmigung für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen mit Exposition durch ionisierende Strahlung erhalten
[Nr.99009013001000 ]

Urheber

Volltext

Wenn Sie in Einrichtungen mit einer Exposition durch ionisierende Strahlung arbeiten oder andere Personen dort beschäftigen möchten, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

Beim Strahlenschutz geht es um den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Wirkungen von ionisierender und nicht ionisierender Strahlung aus natürlichen und künstlichen Strahlenquellen.

Sollten Sie als Firma oder Einzelunternehmer in einer Anlage oder Einrichtung arbeiten oder Personen beschäftigen, in denen die Exposition durch ionisierende Strahlung zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann, müssen Sie eine Genehmigung beantragen. Die Personen gelten in diesem Fall als beruflich exponierte Personen.

Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler können Sie zwischen einer Genehmigung (nach § 25 StrlSchG) und einer Anzeige (nach § 26 StrlSchG) wählen. Diese Genehmigung gilt üblicherweise bundesweit.

Die Genehmigung betrifft Sie, wenn Sie ein Unternehmen haben, das beispielsweise  in Kernkraftwerken Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten durchführt oder ein Reinigungsunternehmen, welches in einer nuklearmedizinischen Einrichtung tätig ist.

Für die Genehmigung benötigen Sie mindestens einen Strahlenschutzbeauftragten, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. Für Sie beziehungsweise für jeden Beschäftigten, der zum Einsatz kommen soll, ist in der Regel ein Strahlenpass erforderlich; Ausnahmen sind mit behördlicher Zustimmung möglich, wenn die Personen nur in einer fremden Anlage oder Einrichtung eingesetzt werden. Der Strahlenschutzbeauftragte veranlasst eine ärztliche Überwachung der beruflich exponierten Personen (§ 77 StrlSchV).

Die Genehmigung wird auf längstens fünf Jahre befristet.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen den Antrag bei der zuständigen Behörde.
  • Es erfolgt eine Prüfung auf inhaltliche und fachliche Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen.
  • Sofern Unterlagen oder Angaben fehlen, werden diese seitens der Behörde nachgefordert.
  • Liegen alle Unterlagen beziehungsweise Angaben vor, erhalten Sie im Ergebnis die Entscheidung in Form eines Bescheides.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) - Abteilung 6 - Referat 63.

Voraussetzungen

  • Keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters beziehungsweise Berechtigten
  • Die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten mit den erforderlichen Befugnissen und der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
  • An Stelle eines Strahlenschutzbeauftragten kann auch der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.
  • Die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen müssen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen.
  • Die erforderlichen Ausrüstungen müssen vorhanden sein und entsprechende Maßnahmen müssen getroffen sein, um die relevanten Schutzvorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung einzuhalten.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung in fremden Anlagen und Einrichtungen
  • Kopien der Bestellschreiben der Strahlenschutzbeauftragten
  • Nachweise über die Fachkunde im Strahlenschutz der Strahlenschutzbeauftragtern
  • Kopie der Strahlenschutzanweisung
  • In der Regel polizeiliches Führungszeugnis des Antragsstellers und der Strahlenschutzbeauftragten
  • Abgrenzungsverträge (Entwurf kann ausreichen)

Kosten

  • Gebühr: Mindestens 50,00 EUR, höchstens 250,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Frist

Sie müssen die Genehmigung beantragen, bevor Sie die Tätigkeit aufnehmen.

Bearbeitungsdauer

  • 2 — 4 Woche(n)
    • Je nach Umfang des Antrags und Vollständigkeit der Unterlagen

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Hinweise (Besonderheiten)

  • Die Genehmigung wird in der Regel mit bundesweiter Gültigkeit erteilt.
  • Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler können Sie zwischen einer bundesweiten Genehmigung und einer länderspezifischen Anzeige wählen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 09.10.2025
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz