Kindeswohlgefährdung
[Nr.99069003000000 ]
Leistungsbeschreibung
Unter Kindeswohl wird das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen (= Minderjährigen) sowie seine gesunde Entwicklung umfasst. Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrem Fortdauern eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Das Gesetz nennt als Kriterien der Kindeswohlgefährdung
- die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge,
- die Vernachlässigung des Kindes,
- das Verhalten eines Dritten,
- das Unvermögen der Eltern und
- die Prognose für die Zukunft.
Sind die Grenzen, die das Kindeswohl dem Elternrecht setzt, noch nicht überschritten, ist aber festzustellen, dass eine Fehlentwicklung bzw. eine nicht altersangemessene Entwicklung des Minderjährigen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit eingetreten ist oder droht, und sind die Eltern aus eigener Kraft nicht in der Lage, entsprechende Bedingungen zur Erreichung dieses Erziehungsziels zu schaffen, muss das Jugendamt den Eltern eine dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall entsprechende geeignete und notwendige Hilfe zur Erziehung anbieten. Ist eine dem Wohl des Minderjährigen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet, haben die Eltern einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung.
Erzieherische Hilfen sind darüber hinaus zu gewähren, wenn die dem Elternrecht durch das Kindeswohl gesetzten Grenzen überschritten sind, also eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, die Eltern aber zur Inanspruchnahme von Hilfe bereit und in der Lage sind und das Jugendamt die Gewährung dieser Hilfe zur Abwendung der Gefährdung als geeignet und notwendig erachtet.
Liegt eine Kindeswohlgefährdung vor und sind die Eltern nicht bereit oder in der Lage, bei der Abwendung der Gefährdung mitzuwirken und die erforderlichen erzieherischen oder anderen Hilfen in Anspruch zu nehmen, muss das Jugendamt das Familiengericht anrufen. Dieses eröffnet durch eine sorgerechtliche Entscheidung die Hilfezugänge für den gefährdeten Minderjährigen, damit dem Jugendamt eine kinder- und jugendhilferechtliche Intervention zur Herstellung bzw. Wiederherstellung einer kindeswohlförderlichen Erziehung möglich wird. Ohne diese gerichtliche Entscheidung darf das Jugendamt grundsätzlich nicht gegen den Willen der Eltern tätig werden.
Etwas anderes gilt nur, wenn ein Kind oder Jugendlicher um Obhut bittet oder wenn eine dringende Gefahr für das Kindeswohl besteht und die Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden kann. In diesem Fall ist das Jugendamt verpflichtet, den Minderjährigen in Obhut zu nehmen.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das örtlich zuständige Jugendamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Rechtsgrundlage
- Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG)(Elternverantwortung, staatliches Wächteramt)
- § 1631 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Recht auf gewaltfreie Erziehung)
- § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Kindeswohlgefährdung)
- § 8a Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII; Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung)
- §§ 27 bis 35 SGB VIII (Hilfen zur Erziehung)
- § 42 SGB VIII (Inobhutnahme)