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Waffenherstellung Erlaubnis beantragen
[Nr.99089020001000 ]

Volltext

Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition muss bei der für den Ort der gewerblichen Hauptniederlassung zuständigen Waffenbehörde beantragt werden. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

Die Erlaubnis wird nur für eine natürliche Person (Einzelfirma) erteilt. Bei juristischen Personen benötigen der verantwortliche Geschäftsführer oder die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafter jeweils eine Erlaubnis.

Wenn das Waffenherstellungsgewerbe durch einen Stellvertreter betrieben werden soll oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann muss für sie eine Stellvertretungserlaubnis beantragt werden

Die Erlaubnis erlischt, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt wurde. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

Ansprechpunkt

Zuständig für die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis ist die Waffenbehörde Ihres Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.

Frist

Besondere Antragsfristen sind nicht zu beachten. Erfahrungsgemäß sollte die Waffenherstellungserlaubnis einen Monat vor Betriebsaufnahme beantragt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Der Erlaubnisinhaber hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis der Fachkunde, wie z. B. Büchsenmachermeister (für Personen, die den Betrieb, eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle selbst leiten),
  • Gewerbeanmeldung
  • bei handwerksmäßiger Betriebsweise: Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle
  • Nicht-EU-Bürger: eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
  • Nachweis über die sichere Unterbringung der Waffen und Munition durch entsprechende Zertifikate oder sicherheitstechnische Gutachten

Kosten

Die Waffenherstellungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe teilt Ihnen die zuständige Waffenbehörde mit.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal