Tierische Nebenprodukte: Gewerblicher Umgang (Tierkörperbeseitigung) - Erlaubnis
[Nr.99050082000000 ]
Volltext
Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist, anzuzeigen (§ 7 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung -TierNebG).
Für Betriebe oder Einrichtungen, in denen tierische Nebenprodukte erzeugt, transportiert, gehandhabt, verarbeitet, gelagert, inverkehrgebracht, vertrieben, verwendet oder beseitigt werden, ist zuvor eine Registrierung erforderlich (Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009). Für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere im Zusammenhang der Ver- und Bearbeitung von Materialien der Kategorie 1 und 2, ist darüber hinaus eine Zulassung des Betriebes durch die zuständige Behörde notwendig (Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009).
Für tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 (ausgenommen Milch, Kolostrum, Gülle sowie Magen- und Darminhalt) sind die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten zuständig (§ 3 Abs. 1 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG). Für bestimmte anderweitige Verwendungen von tierischen Nebenprodukten sind davon Ausnahmegenehmigungen möglich (§ 4 TierNebG).
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Für die Zulassung
- von Lagerbetrieben bezogen auf Material der Kategorien 1 und 2,
- Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen bezogen auf Material der Kategorien 1 und 2,
- von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2
wenden Sie sich an das
Frist
Es sind keine Fristen zu beachten.
Rechtsgrundlage(n)
- § 7 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)
- § 4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
- Artikel 23 - 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 142/2011
- § 1 Abs. 2 Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (ThürTierNebG)
- § 1 Thüringer Tierische Nebenprodukte-Zuständigkeitsverordnung (ThürTierNebZVO)
Hinweise (Besonderheiten)
Es wird empfohlen, auch in Zweifelsfällen zunächst bei der zuständigen Behörde anzufragen.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit
Erforderliche Unterlagen
Bitte erfragen Sie bei der zuständigen Behörde die vorzulegenden Informationen und Unterlagen. Diese sind je nach Einzelfall unterschiedlich.
Kosten
Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage Teil C Nr. 4.
Formulare
Anträge auf Erteilung einer Zulassung bzw. Genehmigung ohne bestimmte Formvorgaben können Sie an die zuständige Behörde richten.