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Viehhandel (gewerblich) - Anzeige
[Nr.99110003000000 ]

Volltext

Wenn Sie gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Änderungen sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.

Frist

Die Anzeige hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

  • § 11 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
  • § 1 Abs. 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (Thüringer Tierseuchengesetz)

Erforderliche Unterlagen

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Gewerbetreibenden,
  • im Falle des Betreibens einer Sammelstelle: den Ort der Sammelstelle.

Kosten

In der Regel fallen Gebühren nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung an.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal