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16.02.2021

Gleicher Zugang zu Bildung im Homeschooling

Mit der Pandemie schlossen auch die Schulen – zur Sicherheit der Kinder und der Lehrkräfte. Doch viele sozial bedürftige Familien stellt das vor große finanzielle Herausforderungen. „Nicht jede Familie kann sich die erforderliche Technik für den Heimunterricht leisten. Das Bundesarbeitsministerium unterstützt sie nun mit einer einmaligen Sonderleistung, die über das Jobcenter und das Sozialamt beantragt werden kann“, sagt Landrätin Petra Enders.

Sozial bedürftige Familien, die in der Pandemie durch die Einführung des Heimunterrichts für ihre Kinder einen Mehrbedarf für unabweisbare digitale Endgeräte haben, können nun rückwirkend zum 1. Januar 2021 beim Jobcenter und dem Sozialamt einen Antrag stellen für einen einmaligen Zuschuss. Mit der unbürokratisch gestalteten Unterstützung soll Familien, die Hilfen aus den Sozialgesetzbüchern II und XII erhalten, der Kauf eines Laptops und der dazugehörigen Technik für ihre schulpflichtigen Kinder oder Jugendliche in Ausbildung ermöglicht werden. Dafür ist durch die jeweilige Schule ein Formular auszufüllen, das den Mehrbedarf für den Heimunterricht bescheinigt. Dieses kann beim Sozialamt oder dem Jobcenter eingereicht werden. Es werden in Einzelfallentscheidungen bis zu 350 Euro als einmaliger Zuschuss gewährt. Das Formular steht auf der Internetseite des Ilm-Kreises unter www.ilm-kreis.de/Ämter/Sozialamt/Sozialhilfe zur Verfügung.

„Jedes Kind hat das Recht gleichberechtigt an Bildung teilzuhaben. Das gilt auch in der Pandemie für den Heimunterricht. Der Bund bessert an dieser Stelle die Hilfen für Schüler*innen aus sozial bedürftigen Familien nach. Doch wünsche ich mir auch eine Anpassung im Paket ‚Bildung und Teilhabe‘. Mit der Anschaffung eines Laptops und eines Druckers ist es allein nicht getan. Auch für die laufenden Kosten durch eine unabdingbare Internetverbindung, Druckerpatronen und Druckpapier muss eine Lösung gefunden werden“, fordert Landrätin Petra Enders.

Die Regelung gilt für Schüler*innen, die bis zum vollendeten 25. Lebensjahr eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und Hilfen über die Sozialgesetzbücher II oder XII beziehen. Für sie muss der unabweisbare Bedarf nachgewiesen werden. Dazu gehört die Erklärung, dass der/die Schüler*in am Distanzunterricht teilnimmt und ihm/ihr keine dafür erforderliche Technik anderweitig zur Verfügung steht. Beim Jobcenter (SGB II) betrifft dies circa 1337 Kund*innen. Beim Sozialamt (SGB XII) sind es circa 300 Berechtigte.

Der Bund gewährt sozial bedürftigen Familien einen enmaligen Zuschuss für die Anschaffung eines Endgeräts für den Heimunterricht.

V. i. S. d. P. Doreen Huth, Büro Landrätin