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20.05.2020

Öffentliche Vergnügungen in Zeiten der Coronavirus-Pandemie

Traditionell gibt es an Christi Himmelfahrt immer viele Unternehmungen. Doch in diesem Jahr müssen wegen der Coronavirus-Pandemie einige Bestimmungen beachtet werden. Auch am Feiertag gilt die aktuelle Rechtsverordnung des Landes. Es gilt ein Mindestabstand zwischen den Personen von mindestens 1,50 Meter. Als Gruppe dürfen nur Personen eines Hausstandes mit Personen eines weiteren Hausstandes unterwegs sein.

Im Mittelpunkt aller Maßnahmen steht nach wie vor die Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus. Je mehr Lockerungen greifen, desto umfangreicher muss der Infektionsschutz sein. Die wichtigste Regel lautet: Kontakte zu anderen Menschen sind auf ein Minimum zu reduzieren. Auch an Himmelfahrt gelten die Bestimmungen der aktuellen Rechtsverordnung des Landes Thüringen vom 12. Mai 2020. So dürfen Personen eines Haushaltes nur mit Personen eines weiteren Haushaltes als Gruppe unterwegs sein. Generell ist auf einen Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Personen zu achten. Öffentliche Veranstaltungen sind grundsätzlich verboten. Haben Gaststätten, Biergärten und dergleichen geöffnet, sind zwingend die Hygienevorschriften der Einrichtungen einzuhalten.

Am Feiertag und dem verlängerten Wochenende werden die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden, die Polizei und die Ordnungsbehörde des Landkreises wieder verstärkt kontrollieren. Verstöße werden geahndet. So kostet das Nichteinhalten des Mindestabstandes im Regelfall 100 Euro. Wer eine unangemeldete Veranstaltung durchführt, muss mit Geldbußen ab 1.000 Euro rechnen.

Um die Fallzahlen weiter niedrig zu halten, haben sich Bund und Länder darauf verständigt, Veranstaltung, die die allgemeine Infektionslage erhöhen, bis zum 31. August 2020 zu verbieten. Dazu zählen u.a. Volks-, Dorf-, und Stadtfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern, Festivals oder Konzerte.

Wer vor dem 31. August 2020 eine Veranstaltung durchführen möchte, muss diese mindestens eine Woche vorher bei der zuständigen Ordnungsbehörde der Kommune anzeigen. Gleichzeitig ist ein Infektionsschutzkonzept einzureichen. Die Veranstalter*innen sind für die Erstellung und Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes verantwortlich und haften bei Versäumnissen.

Die zuständige Ordnungsbehörde prüft den Antrag. Eine Veranstaltungsbestätigung wird bis auf Widerruf erteilt. Steigende Infektionszahlen können einen Widerruf der Bestätigung zur Folge haben, Haftungsansprüche entstehen gegenüber der Kommune nicht.

Aktuelle Thüringer Rechtsverordnung, einfach erklärt

Landratsamt Ilm-Kreis, Ritterstraße 14, Arnstadt

V. i. S. d. P. Doreen Huth, Büro Landrätin