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09.07.2019

Mitteilung der Naturschutzbehörde: Hornissen - Friedliche Riesen

Kaum ein Insekt hat mit so vielen negativen Vorurteilen zu kämpfen wie die Hornisse. Diese zur Familie der Echten Wespen gehörende Insektenart kann bis zu vier Zentimeter groß werden. Aufgrund ihrer beachtlichen Größe und dem bei Annäherung deutlich vernehmbaren Brummen wirken sie auf viele Menschen gefährlich. Dabei sind ihr schlechter Ruf und die Angst vor ihnen gänzlich unbegründet. Hornissen sind gesetzlich besonders geschützt. Sie dürfen nicht einfach getötet und ihre Nester nicht ohne Weiteres entfernt oder umgesiedelt werden.

Nur wenige wissen, wie nützlich Hornissen auch für den Menschen sind. So vertilgt bereits ein kleines Hornissenvolk pro Tag etwa ein halbes Kilogramm Insekten, u.a. Wespen, Fliegen und Mücken. Damit leisten sie einen wertvollen Beitrag zur biologischen Schädlingsbekämpfung. Kuchen und süße Limonaden stehen definitiv nicht auf der Speisekarte von Hornissen. Daher wird man Hornissen an der Kaffeetafel vergeblich suchen. Dies überlassen sie ihren kleineren Verwandten der Deutschen Wespe und der Gemeinen Wespe.

Auch die alte Weisheit „Drei Hornissenstiche töten einen Menschen, sieben ein Pferd“ sind schlichtweg falsch. Ihr Stich ist in der Tat etwas schmerzhafter als ein Wespenstich. Dies liegt aber an dem wesentlich größeren Stachel und nicht an der Menge oder Zusammensetzung des injizierten Giftes. Lediglich für Allergiker sind Hornissenstiche gefährlich. Allerdings sind Hornissen sehr friedfertige Tiere, sodass Menschen selten gestochen werden. Die Tiere sind zwar wehrhaft, aber definitiv nicht gefährlich. Angriffe werden meist durch unser eigenes Verhalten provoziert.

Diese fünf Verhaltensregeln sind im unmittelbaren Umkreis eines Hornissennestes bzw. im Umgang mit Hornissen zu beachten: 

1. Die Tiere nicht direkt anatmen bzw. anpusten (CO2 ist ein Warnsignal für die Tiere – sie fühlen sich bedroht und könnten angreifen)

2. Keine heftigen Bewegungen bzw. Schlagen nach den Hornissen, insbesondere nicht vor dem Einflugloch des Nestes  

3. Nicht die Flugbahn zum Nest versperren

4. Nicht im Nest stochern oder es anderweitig manipulieren

5. Keine Erschütterungen im bzw. am Nest auslösen

Hornissen schlafen so gut wie nie – rund um die Uhr wird gearbeitet, auch nachts sind sie unterwegs. In warmen Sommernächten kann es daher vorkommen, dass sie von Lichtquellen angezogen werden und in Häuser einfliegen. Sollte das geschehen, hilft es, das Licht zu löschen und die Fenster weit zu öffnen. Die Hornisse verlässt dann meist von allein das Haus. Bei regelmäßigen Einflügen kann einfach Fliegengitter an die Fenster angebracht werden, und bei Balkon- oder Terrassentüren helfen Vorhänge aus Bändern oder Perlenschnüren.

Hornissen besiedeln neben Baumhöhlungen auch Hohlräume in und an Häusern, z.B. Rollladenkästen, Dachböden und Zwischendecken. Im Sommer kann der Hornissenstaat auf mehrere hundert Tiere anwachsen. Das ist oft der Zeitpunkt, wann die Menschen auf ihre tierischen Mitbewohner aufmerksam werden. Da Hornissen gesetzlich besonders geschützt sind, ist es verboten, Einzelindividuen zu töten, ihre Staaten zu zerstören oder umzusiedeln. Sofern triftige Gründe vorliegen, kann im Einzelfall die Untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme bzw. Befreiung von diesen Schutzbestimmungen erteilen. Diese muss aber im Vorfeld beantragt und gewährt werden.

Befindet sich das Nest an einer kritischen Stelle, kontaktieren Sie daher bitte die Untere Naturschutzbehörde des Ilm-Kreises: Ulrike Nüßler, 03628/738676, u.nuessler@ilm-kreis.de.

In den meisten Fällen wird ein Vorort-Termin vereinbart, um zu prüfen, ob eine Umsiedlung oder Entfernung des Nestes notwendig ist. Wichtig: Die Gewährung der Ausnahme bzw. Befreiung der UNB ist kostenpflichtig. Auch die Kosten für die jeweilige Umsiedlung oder Beseitigung eines Hornissennestes sind vom Antragsteller zu tragen.

Rechtsgrundlage

Hornissen sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit Anhang 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) besonders geschützt. Damit gelten für diese Tiere die Schutzvorschriften des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz. Praktisch bedeutet das für Sie: Sie dürfen keine Hornissen fangen, verletzen oder töten. Des Weiteren dürfen Sie das Nest nicht beschädigen, zerstören oder entnehmen. Verstöße gegen die aufgeführten Schutzvorschriften sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. 

Weitere Informationen zu Hornissen und Wespen:

www.aktion-wespenschutz.de

www.vespa-crabro.de

Hornisse in einer Baumhöhle.

V. i. S. d. P. Doreen Huth, Büro Landrätin