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19.05.2020

Hinweise der Ordnungsbehörde zum Infektionsschutz

Mit Blick auf die neue Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche verweist das Landratsamt darauf, dass Infektionsschutzkonzepte durch geöffnete Einrichtungen, Veranstalter*innen oder anderweitig Verantwortliche zu erstellen und vorzuhalten sind. In der Thüringer Rechtsverordnung ist dies in den Paragrafen 3 bis 5 definiert. Die Einhaltung dieser Regelungen gilt auch für Einrichtungen, Angebote und Betriebe, die schon vor dem 13. Mai 2020 wieder öffnen durften.

Die Maßnahmenfortentwicklungsverordnung des Landes Thüringen vom 13. Mai 2020 regelt in den Paragrafen 3 bis 5 den Infektionsschutz. So sind für öffentliche Veranstaltungen und Begegnungsmöglichkeiten im Rahmen der aktuellen Verordnung des Landes verantwortliche Personen verpflichtet, gewisse Infektionsschutzregeln einzuhalten:

  1. der Ausschluss von Personen mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,
  2. der Ausschluss von Personen mit jeglichen Erkältungssymptomen,
  3. die Ausstattung der Örtlichkeit der Zusammenkunft oder des Standorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
  4. eine aktive und geeignete Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten, Rücksichtnahme auf Risikogruppen sowie Husten- und Niesetikette, und das Hinwirken auf deren Einhaltung,
  5. die Einhaltung des Infektionsschutzkonzepts

Der Paragraf 4 ergänzt diese Regelungen. Im Paragrafen 5 ist geregelt, dass diese verantwortlichen Personen ein schriftliches Hygiene-, Abstands- und Infektionsschutzkonzept für ihre Veranstaltungen, Angebote oder Einrichtungen vorhalten müssen. Als „Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist“, obliegt ihnen die Verantwortung für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage eines Infektionsschutzkonzeptes. Branchenhinweise geben die Gesundheitsministerien und sind auf der Homepage des Landkreises hinterlegt.
Die neue Rechtsverordnung gilt auch für Einrichtungen, Angebote und Betriebe, die schon vor dem 13. Mai 2020 öffnen durften.

Landratsamt Ilm-Kreis, Ritterstraße 14, Arnstadt

V. i. S. d. P. Doreen Huth, Büro Landrätin