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19.03.2021

Neue Allgemeinverfügung für Schulen und Kindergärten - FAQ

Ab 22. März 2021 gilt im Landkreis Ilm-Kreis eine neue Allgemeinverfügung, die vor allem die Kindergärten und Schulen im Ilm-Kreis betrifft. Die wichtigsten Bestimmungen sind im Folgenden zusammengefasst.

Die Allgemeinverfügung des Landkreises gilt bis zum 31. März 2021. Eine Karte mit den geschlossenen Einrichtungen zum Stand 19. März 2021 finden Sie hier.

1.       Wie sieht die derzeitige Infektionslage an den Schulen und Kindergärten im Landkreis aus?

Derzeit konzentriert sich das Infektionsgeschehen in Schulen und Kindergärten im Landkreis weitestgehend auf das Amt Wachsenburg. Dort sind fast alle Einrichtungen von Infektionen betroffen Vereinzelt sind auch Einrichtungen in Arnstadt, im Ilmenauer Stadtgebiet und den Ortsteil Stützerbach betroffen.

2.       Warum werden nicht alle Schulen und Kindergärten im Kreis geschlossen?

Im Ilm-Kreis werden nicht alle Schulen und Kindergärten flächendeckend geschlossen, weil das Infektionsgeschehen regional sehr unterschiedlich ist und sich derzeit im Wesentlichen auf das Amt Wachsenburg konzentriert.

3.       Welche Regelungen gelten ab Montag, 22. März 2021, im Amt Wachsenburg?

Der Landkreis hat entschieden, dass die Schulen und Kindergärten im Amt Wachsenburg ab Montag, 22. März 2021, schließen. Durch die ländliche Struktur im Amt Wachsenburg und die enge Verknüpfung von Schule und Kindergärten geht der Landkreis davon aus, dass mit einer Schließung der Einrichtungen eine weitere Ausbreitung des Coronavirus verhindert bzw. eingedämmt werden kann. Eine Notbetreuung findet in den Einrichtungen statt. Ausnahme bildet der Kindergarten „Pfiffikus“ in Ichtershausen, der aufgrund des dortigen Infektionsgeschehens geschlossen ist.

4.       Was gilt für den restlichen Ilm-Kreis?

Im restlichen Ilm-Kreis bleiben die Grundschulen und Kindergärten geöffnet. Ausnahme bildet derzeit die Grundschule Stützerbach, die geschlossen ist. In den Grundschulen darf kein Gesang und Sport unterrichtet werden. Aus den Gesprächen mit den Grundschulen und nach wissenschaftlicher Einschätzung hat sich gezeigt, dass vor allem im Grundschulbereich jeder Tag im Präsenzunterricht zählt, da an dieser Stelle die Kinder noch mehr auf einen engen Austausch mit den Lehrkräften und den MitschülerInnen angewiesen sind.

5.       Was ist mit den weiterführenden Schulen?

Die weiterführenden Schulen, zu denen Regelschulen, Thüringer Gemeinschaftsschulen und Gymnasien gehören, werden geschlossen. Da die weiterführenden Schulen große Einzugsgebiete und damit eine entsprechend große Durchmischung aus verschiedenen Regionen mit mitunter langen Anfahrtswegen haben, sollen an dieser Stelle das Infektionsrisiko und Kontakte durch häusliches Lernen und Schulschließungen verringert werden. Ausgenommen von der Regelung sind die Abschlussjahrgänge, für die Paragraf 10a der Dritten Thüringer Sonderverordnung greift.

Die Sonderverordnung finden Sie hier: www.tmasgff.de/covid-19/sonderverordnung

6.       Muss ich mein Kind in die Grundschule geben, wenn sie geöffnet ist?

In den Grundschulen wird die Pflicht für den Präsenzunterricht ausgesetzt. Die Eltern können eigenverantwortlich entscheiden, ob sie ihre Kinder in die Schule bringen oder im häuslichen Lernen belassen.

7.       Was gilt bei einer Befreiung vom Präsenzunterricht?

Auf Grundlage der Allgemeinverfügung kann das Kind vom Präsenzunterricht in der Grundschule befreit werden, wenn das häusliche Lernen abgesichert ist. Als nachvollziehbarer Grund gilt hier schon insbesondere die Vermeidung von Infektionsrisiken. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf formlosen Antrag. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon unberührt.

8.       Was ist mit den Förderzentren im Landkreis?

Die Förderzentren bleiben gemäß der dritten Thüringer Sonderverordnung geöffnet, weil dort SchülerInnen mit besonderem Unterstützungsbedarf unterrichtet werden. Wie bei den Grundschulen besteht auch die Möglichkeit, sich vom Präsenzunterricht befreien zu lassen.

9.       Welche Regelungen sind für das Staatliche Berufsschulzentrum Arnstadt-Ilmenau getroffen worden?

Das Staatliche Berufsschulzentrum bleibt weiterhin geöffnet, um einen qualifizierenden Berufsschulabschluss weiter zu ermöglichen und die dafür nötigen Prüfungen bei der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer abzusichern. Auch hier können sich die SchülerInnen vom Präsenzunterricht entbinden lassen.

10.   Wie lange gilt die Allgemeinverfügung des Landkreises?

Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 31. März 2021 und betrifft hauptsächlich die kommende Woche vor den Osterferien. Die Allgemeinverfügung muss auf den 31. März 2021 befristet werden, da dann auch die Landesverordnung ausläuft. Sie gilt zudem immer nach der Maßgabe des aktuellen Infektionsgeschehens.

Für die Zukunft arbeitet der Landkreis an einer Teststrategie, um Schulen sicherer zu machen und umfangreiche Quarantänemaßnahmen zu verhindern. Dies würde allerdings die Beteiligung der Eltern und SchülerInnen voraussetzen. Mit einfachen und in der Anwendung unkomplizierten Selbsttests wäre dies aus Sicht des Landkreises auch möglich. Zwar ist das Bildungsministerium an dieser Stelle zuständig, doch möchten wir das Thema an unseren Schulen selbst vorantreiben.

Für die Schulen und Kindergärten im Landkreis treten ab 22. März 2021 neue Regelungen in Kraft.

V. i. S. d. P. Doreen Huth, Büro Landrätin