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21.04.2020

Aktuelle Fallzahlen, 21.4.2020, Maskenpflicht in Bus, Läden und Diensträumen

Mit Stand vom 21. April 2020 sind dem Gesundheitsamt 116 bestätigte Fälle einer Coronavirus-Infektion bekannt. 92 bestätigte Fälle gelten als genesen. In den Ilm-Kreis-Kliniken werden zwei bestätigte Fälle isoliert behandelt, einer davon intensivmedizinisch. Sieben Verdachtsfälle werden ebenso isoliert behandelt. Hier stehen die Ergebnisse der Abstriche noch aus. Ein bestätigter Fall, der in den Ilm-Kreis-Kliniken intensivmedizinisch behandelt wurde, ist am Montag verstorben. Damit ist die Zahl der Todesfälle mit einer Coronavirus-Infektion auf vier gestiegen.

Maskenpflicht in Bus, Läden und Diensträumen

Mit den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes vom 14. April 2020 führt nach Jena, Sachsen, Bayern und Mecklenburg-Vorpommern nun auch der Ilm-Kreis eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in bestimmten Situationen des öffentlichen Lebens ein. Sie gilt ab dem 24. April 2020, wenn auch die Lockerungen durch die dritte Thüringer Verordnung in Kraft treten. „Wo Lockerungen im öffentlichen Leben greifen, müssen wir den Infektionsschutz erhöhen“, sagt Landrätin Petra Enders.

Der Ilm-Kreis führt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für bestimmte Teile des öffentlichen Lebens ein. Das wird in zwei Stufen geschehen. „Ab dem 24. April 2020 dürfen laut aktueller Thüringer Verordnung bestimmte Geschäfte des Einzelhandels wieder öffnen. Mit dieser und weiteren Lockerungen im öffentlichen Leben steigt auch das Infektionsrisiko, das vor allem für Risikogruppen eine große Gefahr darstellt. Eine erste Pandemiewelle ist überstanden, aber ein Ende noch lange nicht in Sicht. Mit einem Mund-Nasen-Schutz schützt jeder und jede sein Gegenüber. Tragen alle einen solchen Schutz, sind alle geschützt. Deshalb werden wir zum 24. April 2020 eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes einführen“, sagt Landrätin Petra Enders.

Das Coronavirus wird hauptsächlich über Tröpfcheninfektionen verbreitet. Wer sich infiziert hat und keine Symptome zeigt, kann das Virus unwissentlich übertragen. Mit den Lockerungen im öffentlichen Leben ist damit zu rechnen, dass wieder mehr Menschen miteinander Kontakt haben. Bisher beugen die Hygienevorschriften einer Ansteckung vor, indem sie auf das Niesen und Husten in die Ellenbeuge und ausreichenden Abstand zu den Mitmenschen setzen.

„Es gibt aber Situationen im öffentlichen Leben, in denen dieser Mindestabstand nicht ausreicht oder nicht eingehalten werden kann, um sich vor Infektionen zu schützen. Mit einem Schutz, der Mund und Nase bedeckt, verringern wir auch in solchen Situationen das Ansteckungsrisiko. Das empfiehlt auch das Robert-Koch-Institut.“

Mit der Bekanntmachung der heutigen Allgemeinverfügung wollen wir den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit geben, sich darauf einzustellen.

Für die einfachen Masken, mit denen Mund und Nase zu bedecken sind, reichen Einwegmasken ohne zertifizierte Schutzkategorie, selbst hergestellte und geschneiderte Modelle, Schals, Tücher und Schlauchtücher. Sie müssen aus festgewebten Stoffen sein. Wiederverwendbare Masken müssen in der Kochwäsche waschbar sein, um eine ausreichende Desinfizierung zu gewährleisten.

Ab dem 24. April 2020 gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Kreisgebiet, beim Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels, von Orten zur Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen beziehungsweise bei ihrer Lieferung, beim Betreten von Diensträumen von Dienstleistern oder Handwerksbetrieben.

Ab dem 27. April 2020 wird die Maskenpflicht erweitert auf Situationen in geschlossenen Räumen oder an der frischen Luft, wenn ein Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Menschen nicht eingehalten werden kann.

Von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ausgenommen sind Aktivitäten unter freiem Himmel wie Spazierengehen und Sport oder wer sich in Begleitung der Personen eines gemeinsamen Haushaltes im öffentlichen Raum bewegt. Ausgenommen ist zudem, wer sich im privaten Wohnumfeld, in eigenen Gärten und auf eigenen Grundstücken bewegt. Weiterhin ausgenommen sind Kinder, die noch nicht in die Schule gehen.

Allgemeinverfügung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, 21.4.2020

Landratsamt Ilm-Kreis, Ritterstraße 14, Arnstadt

V. i. S. d. P. Doreen Huth, Büro Landrätin