Seiteninhalt
25.03.2020

Landratsamt konkretisiert Quarantäne in Neustadt

Mit einer aktualisierten Allgemeinverfügung konkretisiert der Landkreis die Quarantänemaßnahmen in Neustadt. Von der Quarantäne ausgenommen ist ab sofort Kahlert. Die Quarantäne bleibt für den restlichen Ortsteil Neustadt bis einschließlich 5. April 2020 erhalten. 

Mit sofortiger Wirkung gelten in Neustadt folgende Regelungen:

  • Alle EinwohnerInnen, die sich in den vergangenen 14 Tagen vor dem 22. März 2020 in Neustadt aufgehalten haben, sind vepflichtet, sich für zwei Woche in Quarantäne zu begeben.
  • Zutritt ist nur EinwohnerInnen gestattet. Sie haben sich unverzüglich in Quarantäne zu begeben. Des Weiteren haben Zutritt: Pflegedienste, Rettungsdienste, ärztliche Hausbesuche und maßnahmen vergleichbarer Organisation und Tätigkeiten, Anlieferverkehr für die erforderliche Versorgung.
  • Verlassen des Ortes ist mit Ausnahme der genannten Personenkreise untersagt.
  • Wer Erkältungssymptome aufzeigt, ist verpflichtet telefonisch den Hausarzt oder den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst (116 117) zu kontaktieren.
  • Der direkte Kontakt zu anderen Personen ist einzustellen und in den häuslichen Gemeinschaften sowie zur Pflege und Versorgung tätigen Personen aufs nötigste zu beschränken.
  • Sollte während der Quarantäne eine medizinische Behandlung nötig sein, sind die Betroffenen oder deren Erziehungsberechtigten verpflichtet, den Rettungsdienst sowie versorgende medizinische Einrichtungen über die Quaantäne zu informieren.
  • Zum Zweck der Selsbtversorgung dürfen die Betroffenen, die keine Erkältungssymptome aufweisen, die Quarantäne verlassen, um auf dem kürzesten Weg entsprechende Einrichtungen aufzusuchen
    • Das betrifft Einkäufe für den täglichen Bedarf innerhalb des Ortsteils vorgehaltenen Einzelhandels und ähnliche Einrichtungen
    • Zu beachten sind die zwingend notwendigen Hygienevorschriften (1,50 Meter Abstand zu anderen Personen, Husten/Niesen in Ellenbeuge)
    • Gruppenbildungen sind nicht erlaubt
    • Erlaubt ist, zur Versorgung von Tieren innerhalb des Ortes und Pflegeleistungen innerhalb des Ortes durch Angehörige, das Haus zu verlassen.
  • Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich oder als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Landratsamt Ilm-Kreis, Ritterstraße 14, Arnstadt

V. i. S. d. P. Doreen Huth, Büro Landrätin