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13.03.2020

Veranstaltungen ab 50 Personen werden untersagt

Mit Wirkung von 13. März 2020 hat das Landesverwaltungsamt Thüringen verfügt, dass Veranstaltungen mit 50 und mehr Personen aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt sind. Veranstaltungen mit weniger als 50 Personen sollen restriktiv durch Auflagen behandelt werden.

Das Landesverwaltungsamt hat am heutigen Freitag, 13. März 2020, seine Auflagen für Veranstaltungen verschärft. Somit werden nun Veranstaltungen und Menschenansammlungen mit mehr als 50 Personen untersagt. Für Veranstaltungen mit weniger als 50 Personen sollen restriktiv strikte Auflagen erteilt werden zur Verminderung des Infektionsrisikos. Den genauen Wortlaut der Verfügung lesen Sie hier.

Folgenden strikten Auflagen sind sicher zu stellen:
• Ausschluss von Teilnehmern mit erkennbaren Symptomen einer CO- VID-19 Erkrankung
• Ausschluss von Teilnehmern mit jeglichen Erkältungssymptomen
•Abfrage der Teilnehmer, ob diese innerhalb der letzten 14 Tage aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind oder ob sie in Kontakt zu Rückkehren standen oder Kontakt zu infizierten Personen hatten
• Veranstaltungsort mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung
Darüber hinaus sind bei der Risikoabwägung folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
• befinden sich Risikopersonen unter den Teilnehmern (Vorerkrankte, Ältere ect.)
• befinden sich unter den Teilnehmern Personen aus der Krankenversorgung, Öffentlichen Gesundheitsdienst, Innerer Sicherheit und Ordnung ect.
• der Kreis der Teilnehmer besteht aus Personen, die ohnehin Kontakt untereinander hätten I Kreis mit unbekannten Teilnehmern
Findet die Veranstaltung unter Einhaltung der Auflagen und nach erfolgter Risikoabwägung dennoch statt, gilt folgendes:
• Pro anwesende Person müssen jederzeit mindestens 4 qm Aufenthaltsfläche zur Verfügung stehen.
• Der Veranstalter hat die Teilnehmer aktiv und in geeigneter Weise über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstand halten und Husten und Nies- Etikette zu informieren.
Sofern solche Veranstaltung stattfinden sollen, muss dies dem TLVwA vorher angezeigt werden und die zur Anwendung gekommenen Prüfparameter sind mitzuteilen.
Veranstaltungen in Räumlichkeiten sind im Gegensatz zu solchen unter freiem Himmel wegen des deutlich höheren Infektionsrisikos nach Möglichkeit zu untersagen.
Verstöße führen zum sofortigen Abbruch der Veranstaltung.


Dieser Erlass gilt zunächst bis zum 10. April 2020

V. i. S. d. P. Doreen Huth, Büro Landrätin