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16.04.2019

Wasserentnahme bleibt untersagt

Am 7. Juli 2018 hatte die untere Wasserbehörde des LRA Ilm-Kreis per Allgemeinverfügung die Wasserentnahme aus Oberflächengewässern untersagt. Von dem Verbot der Wasserentnahme ist lediglich das Schöpfen mit Handgefäßen ausgenommen, das gemäß § 37 des Thüringer Wassergesetzes dem Allgemeingebrauch unterliegt. Auch jetzt weisen die Gewässer des Ilm-Kreises durch die lang andauernde Trockenheit noch niedrige Wasserstände auf. Deshalb gilt das Verbot nach wie vor, teilt die untere Wasserbehörde des Ilm-Kreises mit.

Das Verbot resultiert aus den niedrigen Abflüssen beziehungsweise Wasserständen der Oberflächengewässer im Ilm-Kreis, die ihre Ursache in dem enormen Niederschlagsdefizit hatten. Das Niederschlagsdefizit des Jahres 2018 konnte durch die gefallenen Niederschläge der Monate November 2018 bis März 2019 nur unzureichend ausgeglichen werden. Nach einem kurzzeitigen Anstieg der Abflüsse in der ersten Märzhälfte 2019 fallen die Gewässerpegel nun wieder. Die Wasserführung liegt derzeit flächendeckend unterhalb des langjährigen mittleren Niedrigwasserabflusses für den Monat April (Fließgewässerpegel des Landes Thüringen; www.tlug-jena.de). Die derzeitigen Abflüsse entsprechen in etwa dem ökologisch notwendigen Mindestabfluss (§ 33 Wasserhaushaltsgesetz). Eine Entspannung der Situation durch ergiebige Niederschläge ist nicht abzusehen.

Aus diesem Grund bleibt das mit Allgemeinverfügung vom 7. Juli 2018 erlassene Verbot der Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mittels Pumpen oder Schläuchen unter Ausnutzung des natürlichen Gefälles weiterhin bestehen. Eine Mindestwasserführung in den Fließgewässern ist erforderlich, um die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten. Dementsprechend wurden alle Erlaubnisse für die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mit der Nebenbestimmung versehen, dass die Entnahme unterhalb eines bestimmten Mindestabflusses nicht mehr gestattet ist.

Derzeit sind aufgrund der niedrigen Wasserstände im gesamten Ilm-Kreis derartig geringe Abflussmengen zu verzeichnen, dass die in den Bescheiden zur Wasserentnahme vorgegebenen Mindestabflüsse flächendeckend nicht mehr gegeben sind. Gemäß § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz hat die untere Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes zu vermeiden. Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern bleiben deshalb weiterhin untersagt, um eine zusätzliche Verringerung der Abflussmengen beziehungsweise Wasserstände in den Oberflächengewässern zu verhindern

Sobald die Abflussbedingungen erlaubnispflichtige Wasserentnahmen wieder zulassen, wird die untere Wasserbehörde darüber informieren. Die untere Wasserbehörde weist in diesem Zusammenhang auch nochmals darauf hin, dass eine Wasserentnahme aus Oberflächengewässern laut Wasserhaushaltsgesetz eine Benutzung darstellt, welche erlaubnispflichtig ist. Hiervon ausgenommen ist lediglich das Schöpfen mit Handgefäßen. Das Entnehmen von Wasser mit Pumpen oder Schläuchen ohne wasserrechtliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld geahndet werden. Zuwiderhandlungen gegen die erlassene Allgemeinverfügung gelten ebenfalls als Ordnungswidrigkeit.

Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde unter 03628 738-680 oder 03628 738-685 zur Verfügung.

V. i. S. d. P. Doreen Huth, Büro Landrätin