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Markensatzung
"TECHNOLOGIE REGION ILMENAU ARNSTADT"

Der Ilm-Kreis erlässt auf der Grundlage der §§ 98 und 99 Abs. 2 Ziffer 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Neubekanntmachung der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und anderer Gesetze vom 04. Mai 2010 (GVBl. S. 113), folgende Satzung:

Präambel

Der Ilm-Kreis ist einerseits ein Eckpunkt des Technologiedreieckes Jena - Erfurt - Ilmenau und andererseits selbst eine aufstrebende Technologieregion. Das Besinnen auf die eigene Stärke, die eigene Kraft, die Fähigkeiten und Fertigkeiten, die den Wirtschaftsraum auch aus der Tradition heraus prägten, sind die Fundamente der Entwicklungsvision TECHNOLOGIE REGION ILMENAU ARNSTADT. Die dafür entwickelte Wort- / Bildmarke der TECHNOLOGIE REGION ILMENAU ARNSTADT soll die Zusammengehörigkeit, Vernetztheit und Identifikation mit der Technologieregion symbolisieren und ihre einheitliche Wahrnehmung stärken. Die Markensatzung regelt die einheitliche Verwendung dieser Wort-/Bildmarke für alle regionalen Akteure.

§ 1
Wort- / Bildmarke der "TECHNOLOGIE REGION ILMENAU ARNSTADT"

Die gestalterische Ausführung der Wort- / Bildmarke stellt sich wie folgt dar:

Die Wort-/Bildmarke besteht aus drei nebeneinander stehenden Kreisen in den Farben grau, blau und grün und dem sich darunter befindenden Schriftzug "TECHNOLOGIE REGION ILMENAU ARNSTADT". Der mittlere Kreis ist gerastert. Der Ilm-Kreis verwaltet die Nutzungsrechte für die Wort-/Bildmarke "TECHNOLOGIE REGION ILMENAU ARNSTADT".

 

§ 2
Markeninhaber

(1) Inhaber ist der Landkreis Ilm-Kreis, vertreten durch den Landrat des Ilm-Kreises.

(2) Seinen Sitz hat die Gebietskörperschaft in 99310 Arnstadt, Ritterstraße 14.

§ 3
Zweck

Die Wort-/Bildmarke dient dem Marketing der Technologieregion Ilm-Kreis. Ziel ist es, durch eine einheitliche Verwendung und durch eine Vielzahl der Verwender die Standortvorteile und Alleinstellungsmerkmale der Region den entsprechenden Zielgruppen weiter bekannt zu machen.
Erwartet wird, die zukunftsorientierte Strukturentwicklung mit zu beschleunigen.

§ 4
Kreis der zur Benutzung Berechtigten

Unternehmen, Institutionen, Einrichtungen, Vereine, Gebietskörperschaften oder Einzelpersonen, die in der TECHNOLOGIE REGION ILMENAU ARNSTADT (Ilm-Kreis) ihren Sitz haben und die Bedingungen für die Nutzung erfüllen, sind berechtigt, die Wort- / Bildmarke "TECHNOLOGIE REGION ILMENAU ARNSTADT" zu nutzen. Die Erlaubnis zur Nutzung erfolgt gemäß nachfolgendem § 5.

§ 5
Bedingungen für die Nutzung

(1) Die Erlaubnis zur Nutzung der Wort-/Bildmarke geschieht auf schriftlichen Antrag oder erfolgt auf elektronischem Weg. Der Antragsteller erkennt mit der Erlaubnis die Markensatzung als rechtsverbindlich an.
Die Antragstellung kann auch bei der einheitlichen Stelle i.S. der §§ 71a ff. Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) vorgenommen werden.

Die Wort-/Bildmarke darf auf Geschäftspapieren, Informationsmaterialien, Webseiten, Werbematerialien wie Drucksachen, Prospekten, Anzeigen, usw. und sonstigen Werbeträgern, z. B. T-Shirts, Aufkleber, Luftballone usw. entsprechend dieser Satzung eingesetzt werden.

(2) Die Nutzung der Wort- / Bildmarke "TECHNOLOGIE REGION ILMENAU ARNSTADT" ist kostenfrei.

(3) Für die Erlaubniserteilung und Zurverfügungstellung einer CD-ROM mit allen Dateiformaten, Anwendungsvorschriften und Werbematerialien, werden Gebühren und Auslagen nach der Satzung des Ilm-Kreises über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Bei Nutzungsaufgabe oder Nutzungsuntersagung werden diese nicht erstattet.

§ 6
Rechte und Pflichten

(1) Die Wort-/Bildmarke ist markenrechtlich geschützt. Die Nutzungsbefugnis darf ohne schriftliche Zustimmung des Ilm-Kreises Dritten nicht übertragen werden.

(2) Bei missbräuchlicher Verwendung, insbesondere wenn das Ansehen oder das Interesse des Markeninhabers geschädigt würde, oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Satzung kann die Nutzung der Wort-/Bildmarke "TECHNOLOGIE REGION ILMENAU ARNSTADT" mit sofortiger Wirkung untersagt und/oder die Erlaubnis widerrufen werden.

(3) Im Falle der Versagung und des Widerrufs werden Gebühren und Auslagen nach der Satzung des Ilm-Kreises über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 7
Inkrafttreten und Neuanträge

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung wird die Markensatzung "Technologie Region Ilmenau Arnstadt" vom 28. September 2007, bekannt gemacht im Amtsblatt des Ilm-Kreises Nr. 11/07 vom 9.Oktober 2007, außer Kraft gesetzt. Die auf der Grundlage dieser Satzung und der Satzung über die Verwendung des Logos "Technologie Region Ilmenau" vom 20. März 2003, bekannt gemacht im Amtsblatt des Ilm-Kreises Nr. 06/03 vom 6. Mai 2003 erteilten Nutzungserlaubnisse bleiben wirksam.

Arnstadt, den 24. Juni 2010

Dr. B. Kaufhold
Landrat des Ilm-Kreises

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