Fahrerlaubnisbehörde
Fahrerlaubnisbehörde
Allgemeine Hinweis
Wer ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führen will, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde. Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen.
Die Fahrerlaubnisbehörde des Ilm-Kreises ist örtlich für all jene zuständig, die Ihren Hauptwohnsitz im Ilm-Kreis haben.
Die Fahrerlaubnis ist - je nach Fahrzeug - in Klassen unterteilt. Eine Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen und weitere Informationen rund um die Fahrerlaubnis finden Sie hier.
Im Ilm-Kreis befindet sich die zuständige Behörde (die Fahrerlaubnisbehörde) im Verkehrsamt, Ichtershäuser Straße 31 in Arnstadt. Hier erfolgt die Antragsannahme zu den Sprechzeiten ohne vorherige Terminvereinbarung.
Sprechzeiten
Die Fahrerlaubnisbehörde in Arnstadt ist für den Publikumsverkehr wie folgt geöffnet:
| Montag: | 8:30 Uhr - 12:00 Uhr |
| Dienstag: |
8:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 18:00 Uhr |
| Mittwoch: | 8:30 Uhr - 12:00 Uhr |
| Donnerstag: | 8:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr |
| Freitag: | 8:30 Uhr - 12:00 Uhr |
An Schließtagen des Landratsamtes kann von den hier angegebenen Öffnungszeiten abgewichen werden. Über Schließtage informieren Sie sich bitte unter Veröffentlichungen.
Anträge für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug werden nur in der Hauptstelle in Arnstadt nach vorheriger Terminvereinbarung bearbeitet. Hierzu vereinbaren Sie bitte unter vka@ilm-kreis.de einen Termin.
Ab 10.11.2025 wird das Angebot der Fahrerlaubnisbehörde im Bereich des Bürgerservices in Ilmenau, Krankenhausstraße 12a (Außenstelle der Fahrerlaubnisbehörde), um alle Leistungen aus dem Fachbereich Fahrerlaubnis erweitert. Hier ist die Antragstellung nur mit Online-Terminvereinbarung möglich.
Führerscheinauskunft
Unter folgendem Link erhalten Sie Auskunft, ob Ihr Führerschein zur Abholung bereit ist:
Telefon
Unsere Mitarbeiter an den Schalterplätzen in Arnstadt beraten Sie gern, wenn nötig auch telefonisch unter folgenden Rufnummern:
03628 738-820, 738-824, 738-825 und 738-828.
Die Mitarbeiter in Ilmenau sind unter den Telefonnummern 03677 657-826 oder 03677 657-827 erreichbar.
Bei Neuerteilung nach Entzug bzw. Versagung der Fahrerlaubnis erhalten Sie Auskunft unter 03628 738-821, 738-822 sowie 738-823.
Pflichtumtausch
Der gesetzlich vorgeschriebene Pflichtumtausch beginnt im Jahr 2021. Der Umtausch der Führerscheindokumente ist zeitlich gestaffelt und beginnt mit den ausgestellten „Papierführerscheinen“. Diese werden gestaffelt nach den Geburtsjahren getauscht. Im Anschluss werden die ausgestellten und nicht zeitlich befristeten EU-Kartenführerscheine nach Ausstellungsjahr getauscht. Der Pflichtumtausch soll bis zum 19.01.2033 abgeschlossen sein und jeder Fahrerlaubnisinhaber in Besitz eines zeitlich befristeten EU-Kartenführerscheines sein.
Die Staffelung des Umtausches erfolgt nach unten angegebener Tabelle:
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers
| Vor 1953 | bis zum 19.01.2033 |
| 1953-1958 | bis zum 19.01.2022 |
| 1959-1964 | bis zum 19.01.2023 |
| 1965-1970 | bis zum 19.01.2024 |
| 1971 oder später | bis zum 19.01.2025 |
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr des EU-Kartenführerscheines
| 1999-2001 | bis zum 19.01.2026 |
| 2002-2004 | bis zum 19.01.2027 |
| 2005-2007 | bis zum 19.01.2028 |
| 2008 | bis zum 19.01.2029 |
| 2009 | bis zum 19.01.2030 |
| 2010 | bis zum 19.01.2031 |
| 2011 | bis zum 19.01.2032 |
| 2012-18.01.2013 | bis zum 19.01.2033 |
Sie sind vor dem 01.01.1953 geboren? Somit müssen Sie Ihren Führerschein erst bis zum 19.01.2033 umtauschen.
Nach Ablauf der o.g. Frist wird ihr alter Führerschein ungültig.
Hinweis: Besonders bei Umschreibungen von Fahrerlaubnissen in Papierform (Ausstellung vor dem 01.01.1999), welche nicht in Ilmenau oder Arnstadt ausgestellt worden sind, wird eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde benötigt. Unter Vorlage des Personaldokumentes und des aktuellen Führerscheines wird diese auch von unseren Mitarbeitern angefordert.
Notwendige Unterlagen
Bei persönlicher Vorsprache ist die Vorlage folgender Unterlagen erforderlich und bitten folgenden Hinweis zu beachten:
Hinweis: Bei Bewerbern von Anträgen zum begleiteten Fahren mit 17 Jahren sowie bei Anträgen im Rahmen der Berufsausbildung, wenn der Bewerber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Zustimmung beider Eltern / Erziehungsberechtigten in Form von Unterschriften erforderlich. Wenn nur ein Elternteil erziehungsberechtigt ist, wird das Urteil oder aktuelles Negativattest (nicht älter als eine Woche) vom Jugendamt benötigt.
Bei Antragstellung ist immer ein biometrisches Passfoto in Papierform mitzubringen.
Notwendige Unterlagen für die Ersterteilung von Führerscheinen
Notwendige Unterlagen für die Erweiterung von Führerscheinen
Notwendige Unterlagen für die Ersatzausstellung von Führerscheinen
Notwendige Unterlagen für die Eintragung der Berufskraftfahrerqualifikation (Schlüsselzahl 95)
Notwendige Unterlagen für die Umschreibung einer Dienstfahrerlaubnis
Notwendige Unterlagen für die Eintragung Schlüsselzahl 96 und 196
Notwendige Unterlagen für die Ausstellung einer Kontrollgerätekarte (Fahrerkarte)
Downloads
Antragsformulare sowie Änderungsmitteilung finden Sie unter Downloads.