Informationen des Gesundheitsamtes für die Meldungen zur Masernimmunität/ -impfschutz gemäß § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz.
Alle nach dem 31. Dezember 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind sowie Personen, die in Gesundheitseinrichtungen oder in Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften tätig sind, sind verpflichtet einen Masernschutz nachzuweisen.
Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden und noch werden oder tätig waren und noch sind, müssen den Nachweis gegenüber der jeweiligen Einrichtungsleitung bis zum 31. Juli 2022 vorlegen.
Ab 1. August 2022 hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, wenn der notwendige Masernimmunitätsnachweis von den verpflichteten Personen nicht vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen.
Für die Meldung durch die Leitung betreffender Einrichtungen steht dieses Portal zur Verfügung.
Bitte nehmen Sie die Meldung aus Datenschutzgründen ausschließlich über das Portal (Link auf https://impfpflicht.ilm-kreis.de/E-Portal/) und nicht per E-Mail vor. Hierfür ist es notwendig, die entsprechende Einrichtung zu registrieren. Nachdem die Registrierung abgeschlossen ist, erhalten Sie einen Anmeldelink für das Meldeportal per E-Mail. Sobald die Gültigkeit des Links abgelaufen ist, wenden Sie sich bitte an das Gesundheitsamt.
Sie können bereits jetzt die Meldung vorbereiten, indem Sie die Daten der betreffenden Personen in Tabellen (Tabelle für Betreute und Tabelle für Personal) erfassen. Die ausgefüllte Tabelle können Sie dann in das Meldeportal hochladen.
Personenkreis
Gemäß § 20 Abs. 8 IfSG müssen folgende Personen einen ausreichenden Masernimpfschutz bzw. eine Masernimmunität nachweisen:
- Personen, die in folgenden Gemeinschaftseinrichtungen, betreut werden:
- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
- Nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
(Anmerkung: Es geht um Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden.)
- Personen, die bereits 4 Wochen
- in einem Heim i.S. einer Gemeinschaftseinrichtung mit überwiegender Betreuung minderjähriger Personen betreut werden
- in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht sind
- Personen, die in folgenden Einrichtungen tätig sind:
- Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a. bis f. genannten Einrichtungen vergleichbar sind
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (Diätassistent:in; Ergotherapeut:in, Hebamme und Entbindungspfleger, Logopäd:in, Masseur:in und medizinische Bademeister:in, Orthoptist:in, Physiotherapeut:in, Podolog:in, Heilprakter:in, Osteopath:in; Sprachterapeut:in)
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
- Ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
- Rettungsdienste
- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
- Nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
- Heime
(Anmerkung zu Buchstaben m. bis p.: Es geht um Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden.) - Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Ob jemand unter die Nachweispflicht fällt, hängt davon ab, ob diese Person regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung tätig ist. Auch ehrenamtlich Tätige und Praktikanten sind erfasst.
Form des Masernimmunitätsnachweises, Ausnahmen von der Nachweispflicht
Alle betroffenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung oder eine Maserimmunität nachweisen.
Alle Personen, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen nachweisen oder ausreichende Immunität gegen Masern.
Die gesetzlichen Vorgaben orientieren sich an den Empfehlungen der STIKO.
Wer wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, ist ausgenommen. Die Kontraindikationen sind in den jeweiligen Fachinformationen der Masernimpfstoffe aufgeführt. Ergänzend können die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut zu Kontraindikationen und falschen Kontraindikationen eine wichtige Orientierung geben. Letztlich ist die Frage nach dem Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation wie jede ärztliche Maßnahme im Einzelfall nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen. Das Vorlegen von gefälschten oder Gefälligkeitsattesten kann neben den verwaltungsrechtlichen Konsequenzen im Rahmen der Durchsetzung des Masernschutzgesetzes auch arbeitsrechtliche und strafrechtliche Folgen haben. So ist das Ausstellen und der Gebrauch unechter und unrichtiger Gesundheitszeugnisse (darunter fallen auch Impfdokumentationen) nach den §§ 277 bis 279 des Strafgesetzbuches strafbar.
Pflichten der Einrichtungsleitungen
Gesetzliches Betreuungs-, Beschäftigungs- oder Tätigkeitsverbot
Die Impf- bzw. Immunitätsnachweise (Impfdokumentation, ärztliches Zeugnis über Maserimmunität bei durchgemachter Masernerkrankung) oder das ärztliche Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung gegenüber bereits seit dem 1. März 2020 vor Beginn der Betreuung oder der Tätigkeit vorgelegt werden.
Wer keinen Nachweis vorlegt, darf weder in den betroffenen Einrichtungen betreut noch in diesen tätig werden. Das Betreuungs-, Beschäftigungs- oder Tätigkeitsverbot nach § 20 Absatz 9 Satz 6 und 7 IfSG gilt für Personen mit Nachweispflicht ab 01.03.2020 unmittelbar, ohne dass dieses vom Gesundheitsamt angeordnet werden muss. Verstöße dagegen sind Ordnungswidrigkeiten und können der Einrichtungsleitung auferlegt werden.
Vom Gesundheitsamt anzuordnendes Betretungs- oder Tätigkeitsverbot
Personen, die am 1. März 2020 bereits in den genannten Einrichtungen betreut wurden und noch werden bzw. tätig waren und noch sind haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen entsprechenden Nachweis bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorzulegen. Der Nachweis ist von den Leitungen zu kontrollieren und zu dokumentieren.
Wird von Personen mit Nachweispflicht bis zum 31.07.2022 kein entsprechender Nachweis vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, hat die Leitung der entsprechenden Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Es wird gegenüber den betreffenden Personen ein Verwaltungsverfahren durch das Gesundheitsamt eröffnet, in dem das Gesundheitsamt die Personen zu entsprechenden Maßnahmen auffordert. Wenn in der Folge des Verwaltungsverfahrens des Gesundheitsamtes ein Immunitätsnachweis weiterhin nicht vorgelegt wird, kann durch das Gesundheitsamt ein Bußgeld verhängt werden (§ 73 Absatz 1a Nr. 7d IfSG). Schließlich kann durch das Gesundheitsamt auch ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot (§ 20 Absatz 12 Satz 4 IfSG) ausgesprochen werden.
Ausnahmen bzw. Sonderregelungen
Ausgenommen sind Personen, die einer gesetzlichen Schul- und Unterbringungspflicht unterliegen. Allerdings stellt die Betreuung in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen ohne Masernschutznachweis oder ohne ärztlichen Bescheinigung einer Kontraindikation eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße (nicht aber mit einem Betretungsverbot) geahndet werden.
Bei Vorliegen einer zeitlich befristeten Kontraindikation ist gegenüber der Einrichtungsleitung innerhalb von 4 Wochen, nachdem es der Person möglich war, einen vollständigen Impfschutz gegen Masern zu erlangen, ein Nachweis über den bestehenden Masernschutz zu erbringen.
Kinder, die unter zwei Jahre alt sind, müssen mindestens eine Masernschutzimpfung (oder eine Immunität gegen Masern) nachweisen und können dann aufgenommen werden. Kinder unter einem Jahr können ohne Nachweis aufgenommen werden. In den letztgenannten Fällen der unter 2- bzw. unter 1-jährigen Kinder ist in der Folge die Masernschutzimpfung gemäß STIKO zu komplettieren bzw. durchzuführen.
Weitere Informationen
Weitergehende Informationen zum Masernschutzgesetz finden Sie hier:
Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz - BMG - Bundesgesundheitsministerium
Datenschutz-Informationen
Das Merkblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten finden Sie hier.