Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern mittels Pumpen oder Schläuchen weiterhin untersagt
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit erteilte die untere Wasserbehörde bereits am 7. Juli 2018 per Allgemeinverfügung ein Verbot für die Wasserentnahme aus Oberflächengewässern. Diese Allgemeinverfügung ist weiterhin gültig. Ausgenommen ist lediglich das Schöpfen mit Handgefäßen, welches gemäß § 25 Absatz 1 des Thüringer Wassergesetzes dem Gemeingebrauch unterliegt.
Das Verbot resultierte aus den niedrigen Abflüssen bzw. Wasserständen der Oberflächengewässer in unserem Kreis, die ihre Ursache in fehlenden Niederschlägen haben.
Das etwas geringere Niederschlagsdefizit des letzten Jahres wurde durch die fehlende Schneedecke im vergangenen Winter und die sehr geringen Niederschläge seit Mitte Februar diesen Jahres erneut verschärft.
Die Wasserführung liegt für die Gera und die Ilm bereits jetzt im Bereich des langjährigen mittleren Niedrigwasserabflusses bzw. darunter; eine weitere Abnahme in den Sommermonaten ist zu erwarten.
Die derzeitigen Abflüsse an den Pegeln unseres Kreisgebietes entsprechen damit in etwa dem ökologisch notwendigen Mindestabfluss (§ 33 Wasserhaushaltsgesetz); eine Entspannung der Situation durch ergiebige Niederschläge ist nicht abzusehen.
Eine Mindestwasserführung in den Fließgewässern ist erforderlich, um die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten. Dementsprechend wurden alle Erlaubnisse für die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mit der Nebenbestimmung versehen, dass die Entnahme unterhalb eines bestimmten Mindestabflusses nicht mehr gestattet ist.
Derzeit sind aufgrund der niedrigen Wasserstände im gesamten Ilm-Kreis derartig geringe Abflussmengen zu verzeichnen, dass die in den Bescheiden zur Wasserentnahme vorgegebenen Mindestabflüsse flächendeckend nicht mehr gegeben sind. Gemäß § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz hat die untere Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes zu vermeiden.
Aus diesem Grund bleibt das mit Allgemeinverfügung vom 07. Juli 2018 erlassene Verbot der Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mittels Pumpen oder mittels Schläuchen unter Ausnutzung des natürlichen Gefälles weiterhin bestehen.
Sobald die Abflussbedingungen erlaubnispflichtige Wasserentnahmen wieder zulassen, wird die untere Wasserbehörde darüber informieren.
Die untere Wasserbehörde weist in diesem Zusammenhang auch nochmals darauf hin, dass eine Wasserentnahme aus Oberflächengewässern gemäß § 9 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eine Benutzung darstellt, welche entsprechend § 8 Abs. 1 WHG erlaubnispflichtig ist. Hiervon ausgenommen ist, wie eingangs ausgeführt, lediglich das Schöpfen mit Handgefäßen.
Das Entnehmen von Wasser mit Pumpen bzw. mittels Schläuchen unter Ausnutzung des natürlichen Gefälles ohne wasserrechtliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld geahndet werden.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassene Allgemeinverfügung gelten ebenfalls als Ordnungswidrigkeit gemäß § 103 Abs. 1 WHG und werden entsprechend geahndet.
Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde unter Tel.: 03628 738-680 oder 03628 738-682 zur Verfügung.
V. i. S. d. P. Anke Roeder-Eckert, Büro Landrätin