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Information zum Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG)

Das Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG) vom 24. November 2006 (GVBl. Nr. 16 vom 29. November 2006 S. 541) trat am 30. November 2006 in Kraft und löst damit das bisherige Ladenschlussgesetz des Bundes ab.

Damit ergeben sich folgende Neuregelungen:

  1. Gemäß § 3 ThürLadÖffG dürfen die Thüringer Händler von Montag bis Freitag von 0 bis 24 Uhr ihre Geschäfte öffnen.

  2. An Samstagen darf von 0 bis 20 Uhr geöffnet werden. Die Landkreise und kreisfreien Städte können in Einzelfällen (z. B. Stadtfest) aus besonderem Anlass Öffnungszeiten an Samstagen bis 24 Uhr zulassen. Fällt ein Feiertag auf den Sonnabend so ist dieser von der Freigabe ausgenommen.

  3. Verkaufsstellen sind grundsätzlich geschlossen zu halten an:
    – Sonn- und Feiertagen,
    – Sonnabenden zwischen 20:00 Uhr und 24:00 Uhr,
    – am 24. Dezember, wenn dieser Tag ein Werktag ist ab 14:00 Uhr.
    Davon abweichende Regelungen gelten für Apotheken, Tankstellen, Flughäfen und Bahnhöfe, die auch an Sonn- und Feiertagen bestimmte Waren verkaufen dürfen.

  4. An vier Sonn- und Feiertagen im Jahr darf für die Dauer von bis zu sechs zusammenhängenden Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr geöffnet werden.
    Mit Ausnahme des 1. Advents dürfen Sonn- und Feiertage im Dezember nicht freigegeben werden.
    Diese Tage werden mittels Rechtsverordnung durch die Landkreise und kreisfreien Städte bestimmt.

  5. Am Sonn- und Feiertagen dürfen gemäß § 9 ThürLadÖffG nur entsprechende Verkaufsstellen für den Verkauf von Bäcker- oder Konditorwaren, Blumen, Zeitungen und Zeitschriften sowie selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten , außer an dem ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag für die Dauer von jeweils 5 zusammenhängenden Stunden im Zeitraum von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein.

    Wird davon Gebrauch gemacht, hat der Inhaber gut sichtbar an der Verkaufsstelle auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.

  6. Für Kur-, Erholungs- und Ausflugsorte können Verkaufsstellen für den Verkauf von Reisebedarf, Devotionalien sowie Waren, die für den Ort kennzeichnend sind an Sonn- und Feiertagen bis zu 6 Stunden geöffnet sein. Ausgenommen hiervon sind der Karfreitag, Volkstrauertag sowie der Totensonntag.

    Die dafür in Frage kommenden Orte und die Öffnungszeiten werden dazu vom Landkreis per Rechtsverordnung festgelegt.

  7. Die Landkreise und die kreisfreien Städte können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Regelungen bewilligen, wenn diese im öffentlichen Interesse notwendig sind. Das Thüringer Landesverwaltungsamt ist für entsprechende Ausnahmebewilligungen zuständig, die mehr als einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betreffen.

Schließzeiten nach Ladenschlussgesetz

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