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Allgemeine Erläuterungen

Immissionen im Sinne des BImSchG sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- oder sonstige Sachgüter einwirkenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Emissionen sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

Immissionsschutz:

Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, ist Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).

Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Anlagen im Sinne des BImSchG sind

  • Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
  • Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge und
  • Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz unterscheidet zwischen Anlagen, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen (immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen) und Anlagen, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen (nicht genehmigungsbedürftige Anlagen).

Bearbeitung von Beschwerden mit immissionsschutzrechtlichem Bezug:
Die Bürger können schriftlich oder telefonisch an die Untere Immissionsschutzbehörde Ihre Beschwerde richten. Für Beschwerden sind keine generellen Unterlagen oder Dokumente vorgeschrieben. Allerdings ist es hilfreich Informationen über die Art der möglichen Belästigung, Zeiten des Auftretens sowie Name des Verursachers, ob Betrieb, Einrichtungen oder einzelne Personen anzugeben. Je umfassender die Angaben über die Beschwerde sind, desto einfacher und schneller ist es den Sachverhalt zu ermitteln und die Beschwerde zu bearbeiten. Fällt die Angelegenheit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Immissionsschutzbehörde wird Ihnen die zuständige Stelle mitgeteilt.

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