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Überschwemmungsgebiete

Überschwemmungsgebiete sind Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt, durchflossen oder für die Hochwasserentlastung bzw. –rückhaltung beansprucht werden.
Überschwemmungsgebiete bilden sich auf natürliche Weise aus. Aus Gründen des Hochwasserschutzes sind sie im natürlichen Zustand zu erhalten und von bauliche Anlagen freizuhalten, um im Hochwasserfall die Schadenspotentiale nicht weiter zu erhöhen, die Gewässer nicht weiter einzuengen und die Abflussverhältnisse für die Unterlieger nicht zu verschärfen.

Überschwemmungsgebiete werden von der Landesregierung / oberen Wasserbehörde durch Rechtsverordnung festgestellt. Dabei wird ein Hochwasserereignis zugrunde gelegt, welches statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ100).

Im Ilm-Kreis wurden bisher durch Rechtsverordnung folgende Überschwemmungsgebiete ausgewiesen:

  • für die Ilm zwischen Langewiesen und Dienstedt (Thüringer VO v. 04.09.2000, geändert mit VO v. 22.06.2006) und
  • für die Gera zwischen Plaue und der Einmündung der Apfelstädt (Thüringer VO v. 11. September 2002, geändert mit VO v. 22.06.2006)

Weiterhin wurden durch die obere Wasserbehörde entsprechend § 76 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) folgende Überschwemmungsgebiete ermittelt, in Kartenform dargestellt und vorläufig gesichert (Dezember 2013):

  • Ilm vom Zusammenfluss von Freibach und Lengwitz bis Langewiesen
  • Wilde Gera von der Ortslage Gehlberg bis zum Zusammenfluss mit der Zahmen Gera
  • Zahmen Gera von der Ortslage Geraberg bis zum Zusammenfluss mit der Wilden Gera
  • Wipfra von unterhalb der Talsperre Heyda bis zur Mündung in die Gera
  • Schwarza von oberhalb Goldisthal bis Schwarzburg

Für die in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet liegenden Ortslagen sind Kartenausschnitte hier zu finden.

In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gelten besondere Schutzvorschriften. Diese gelten gemäß § 78 Abs. 6 WHG auch für vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete. So ist es entsprechend § 78 Abs. 1 WHG u.a. untersagt:

  • bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern
  • Mauern, Wälle oder ähnliche Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen zu errichten
  • wassergefährdende Stoffe auf dem Boden abzulagern
  • Gegenstände, welche den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, langfristig abzulagern
  • die Erdoberfläche zu erhöhen oder zu vertiefen
  • die Umwandlung von Grünland in Ackerland.

Ausnahmegenehmigungen für diese Verbote kann die zuständige untere Wasserbehörde auf Antrag nur erteilen, wenn mehrere festgelegte Bedingungen (§ 78 Abs. 3 und 4 WHG) erfüllt werden. 

Hinweis: Für alle Vorhaben in Überschwemmungsgebieten empfiehlt es sich, die Untere Wasserbehörde zu konsultieren.

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