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Aufenthalt von EU-Bürgern

Bürger der nachfolgenden Staaten haben derzeit das Recht, in Deutschland zu leben (sogenannte Freizügigkeit):

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien , Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern 

Das Recht auf Freizügigkeit gilt insbesondere für:

  • Arbeitnehmer und Auszubildende
  • Arbeitssuchende (für eine Dauer bis zu sechs Monaten sofern der Lebensunterhalt sichergestellt ist)
  • niedergelassene selbständige Erwerbstätige
  • selbstständige Erbringer von Leistungen ohne Niederlassung
  • Empfänger von Dienstleistungen
  • nicht Erwerbstätige mit ausreichendem Krankenversicherungsschutz und ausreichenden Existenzmitteln
  • Familienangehörige, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder zu ihm nachziehen
  • Unionsbürger oder Familienangehörige mit Daueraufenthaltsrecht 

Seit dem 29.01.2013 wird keine Freizügigkeitsbescheinigung mehr ausgestellt. Als Nachweis des Status als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist die Vorlage einer Meldebescheinigung und eines gültigen Reisepasses oder Personalausweis, aus dem hervorgeht das Sie die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzen, ausreichend. Die Meldebescheinigung erhalten Sie bei der Anmeldung im Einwohnermeldeamt. 

In Einzelfällen kann die Ausländerbehörde verlangen, dass Sie die Voraussetzungen des Rechtes auf Freizügigkeit nachweisen. 

Nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben Sie in der Regel ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland. Dieses Recht können Sie, wie auch die Freizügigkeit, durch die Meldebescheinigung und ihren gültigen Reisepasses oder Personalausweis, aus dem hervorgeht das Sie die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzen, nachweisen.

Sie können bei der Ausländerbehörde allerdings auch einen Antrag auf eine Daueraufenthaltskarte stellen.