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Ordnungs- und Gewerbeamt


Allgemeine Hinweise
Da die Aufgaben in den einzelnen Behörden recht umfangreich und spezifisch sind,
erfolgte eine Darstellung nach Behörden bzw. Themen- und Aufgabenkomplexen.

1. Gewerbebehörde

In der Gewerbebehörde des Landratsamtes erfolgt die

  • Anzeige von Gewerbebetrieben (Gewerbean-, Gewerbeum- und -abmeldung) - so genannter Gewerbeschein
  • Erteilung von Erlaubnissen nach Gewerberecht
  • Erteilung von Erlaubnissen nach dem Gaststättenrecht (Sperrzeit)
  • Festsetzung von Märkten, Ausstellungen und Messen
  • Festsetzung von Rechtsverordnungen nach dem Ladenschlussgesetz
  • Kontroll- und Überwachungsaufgaben

2. Waffenbehörde

Die Waffenbehörde ist zuständig für den Umgang mit Schusswaffen und Munition von

  • Privatpersonen
  • Schützenvereinen
  • Waffenhändlern und Waffenherstellern
  • Bewachungsunternehmen
  • Schießstätten

3. Ausländerbehörde

Diese Behörde ist zuständig für den Vollzug des Ausländergesetzes und des Asylverfahrensgesetzes sowie damit zusammenhängenden umfangreichen Kontroll- und Genehmigungsaufgaben.

4. Staatsangehörigkeit / Personenstandswesen

Das Aufgabengebiet umfasst:

5. Namensänderung

Öffentlich-rechtliche Namensänderungen werden in dieser Behörde bearbeitet.

6. Allgemeines Ordnungsrecht

Zu den Aufgaben dieses Bereiches gehören:

  • Ahndung von Verstößen gegen die öffentliche Ordnung
  • Genehmigungen nach dem Ordnungsbehördengesetz, wie
    • Motorsportveranstaltungen
    • Erteilung von Ausnahmen nach dem Feiertagsgesetz
    • Erlaubnis zur Ausübung des Heilpraktikerberufes
    • Lotterien und Ausspielungen (Tombola)
    • Erteilung von Sammlungserlaubnissen
    • Überwachung von Badeanstalten

7. Versammlungsbehörde

Wenn Sie eine Versammlung oder Kundgebung unter freiem Himmel durchführen wollen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anmelden. Die Behörde kann Auflagen zur Durchführung der Veranstaltung erlassen.

8. Zentrale Bußgeldstelle

Hier werden fachamtsübergreifend die von den Fachämtern der Verwaltung eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahren bis zu ihrem Abschluss bearbeitet. Hierzu gehört auch die Entgegennahme von Anträgen auf Zahlungserleichterung.

9. Kleingartenwesen

In diesem Bereich wird überwacht, dass die Forderungen des Bundeskleingartengesetzes eingehalten werden. Diese gelten für Kleingartenvereine, die als gemeinnützig anerkannt wurden. In regelmäßigen Abständen erfolgen dazu Vor-Ort-Begehungen gemeinsam mit den Vorständen der Anlagen. Liegen keine Beanstandungen vor, erfolgt erneut die Bestätigung der Gemeinnützigkeit.