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Infektionsschutz Meldung


Zuständige Behörde:
Landratsamt Ilm-Kreis, Gesundheitsamt
Amtssitz:
Ritterstraße 14
99310 Arnstadt
Telefon:
03628 738-501

Fax:
03628 738-503

E-Mail:

De-Mail:
ges@ilm-kreis.de-mail.de

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Ansprechpartner:




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Frau N. Blechschmidt
Gesundheitsamt
Fachkraft für Hygieneüberwachung
Ritterstraße 14
99310 Arnstadt
Telefon:
03628 738-509

Raum:
132

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Frau K. Zentgraf
Gesundheitsamt
Fachkraft für Hygieneüberwachung
Ritterstraße 14
99310 Arnstadt
Telefon:
03628 738-512

Raum:
132

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Leistungsbeschreibung

Im Sinne des Infektionsschutzes werden dem Gesundheitsamt meldepflichtige übertragbare Krankheiten und meldepflichtige labormedizinische Nachweise von Krankheitserregern gemeldet. Ziel  ist es dabei, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet z. B. Ärzte in Arztpraxen und Krankenhäusern sowie Ärzte in Untersuchungsämtern und Laboren zu Meldungen an die Gesundheitsämter. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Krankheiten, Erregernachweisen und Impfschäden–sowie nichtnamentliche Meldungen von bestimmten Erregernachweisen

Namentliche Meldungen:

Vor allem Ärzte und Labore für medizinische Diagnostik, aber auch bestimmte Einrichtungen und Unternehmen, sind verpflichtet, den lokal zuständigen Gesundheitsämtern die im Gesetz aufgeführten Krankheiten und Erregernachweise bzw. entsprechende Verdachtsfälle zu melden. Auch über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigungen nach einer Impfung sind durch den Arzt dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt. Die Meldung durch den Arzt oder das Labor erfolgt namentlich, also mit Nennung der betroffenen Person und Adresse, damit das Gesundheitsamt den Sachverhalt überprüfen und Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen kann. Eine Übermittlung der Daten über die Landesstelle an das Robert Koch-Institut (Krankheiten und Erreger) bzw. das Paul-Ehrlich-Institut (Impfschäden) erfolgt nichtnamentlich.

Nicht namentliche Meldungen:

Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise z. B. HIV werden vom Labor nichtnamentlich (ohne Nennung der persönlichen Daten des Betroffenen) direkt an das Robert-Koch-Institut gemeldet. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.

Das Gesundheitsamt bietet kostenlose Beratung sowie in bestimmten Fällen kostenlose Untersuchungen (z. B. HIV-Test) an.


An wen muss ich mich wenden?

Wenn Sie zu diesen Themen Fragen haben oder selbst betroffen sind, wenden Sie sich an das Gesundheitsamt in Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.


Rechtsgrundlage