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Kinderschutz

Was will Kinderschutz

Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung

Eine besondere Bedeutung für die Sozialarbeiter/innen im Sozialen Dienst haben Aufgaben bei der Sicherstellung des Kinderschutzes.

Eltern liegt das Wohlergehen ihrer Kinder ganz besonders am Herzen. Deshalb ist die Pflege und Erziehung der Kinder in erster Linie in der Verantwortung der Eltern. Sie haben das Recht und die Pflicht für ihre Kinder zu sorgen und alles zu tun, um Gefährdungen von diesen abzuwenden. Wenn Eltern selbst nicht ausreichend für ihre Kinder sorgen oder diese nicht vor Gefahren schützen können, sind sie verpflichtet, sich fachkundige Hilfe und Unterstützung zu suchen und anzunehmen. Bei vielen Fragen hilft der Soziale Dienst des Jugendamtes weiter.

Kinder haben in der Bundesrepublik ein Recht darauf, geborgen und gesund aufzuwachsen. Es ist Aufgabe des Jugendamtes, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen. Die Sozialarbeiter/innen im Sozialen Dienst gehen jedem Hinweis nach und prüfen eine mögliche Gefährdung für Kinder. Sie suchen zuerst den Kontakt zur betroffenen Familie und mit dieser gemeinsam nach einer Lösung. Dabei steht für die Sozialarbeiter/innen die Frage: "Was muss sich ändern, damit das Wohl des Kindes wieder geschützt ist?" im Mittelpunkt.

Im äußersten Fall muss das Jugendamt Kinder oder auch Jugendliche in Obhut nehmen. Das heißt, Kinder oder Jugendliche werden zu ihrem Schutz vorübergehend zum Beispiel in einer Pflegefamilie oder in einem Kinder- und Jugendwohnhaus untergebracht. Die Kinder kehren in die Familie zurück, wenn ihr Wohlergehen in der Familie wieder sichergestellt werden kann. In der Regel ist das der Fall, wenn die Eltern in einer so schwierigen und belastenden Situation Hilfe, zum Beispiel in Form einer "Hilfe zur Erziehung" annehmen. Nehmen Eltern keine Hilfe an oder ist trotz Hilfe das Kindeswohl in der Familie gefährdet, muss das Familiengericht über das Sorgerecht und den Lebensort der Kinder entscheiden.

Entscheidungen zum Kinderschutz sind immer eine schwierige Gratwanderung. Hier muss zwischen Elternrecht und Kindeswohl abgewogen werden. Und nur bei akuter Gefährdung für ein Kind darf das Familiengericht in das Elternrecht eingreifen!

Wahrnehmen - Beurteilen - Handeln

Sie sorgen sich um einen jungen Menschen in Ihrer Einrichtung oder Arztpraxis und benötigen für die nächsten Schritte eine Beratung?

Alle Berufsgruppen, aus dem pädagogischen bzw. sozialpädagogischen, medizinischen Bereich, aus Beratungs- und Anlaufstellen oder Behörden, die mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen, sind bei vermuteter Kindeswohlgefährdung aufgefordert, verantwortungsbewusst und sorgsam zu handeln.

Sie sind ein wichtiger Partner für den Schutz von Kindern und Jugendlichen!

Wenn Sie gewichtige Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung (PDF) wahrnehmen, sollten Sie folgende Punkte berücksichtigen:

  1. Sprechen Sie, je nach Alter, mit dem Kind bzw. Jugendlichen und suchen Sie auch das Gespräch mit den Eltern.
  2. Beurteilen Sie: Gibt es auf Ihre Wahrnehmung nachvollziehbare und glaubhafte Erklärungen von den betroffenen Personen?
  3. Besprechen Sie mit dem jungen Menschen und dessen Eltern, wie die wahrgenommene Situation verändert werden kann, sodass die vermutete Gefährdung abgewendet wird.
  4. Zeigen Sie den Eltern Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten auf (PDF) und motivieren Sie, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Treffen Sie verbindliche Absprachen!

Es ist nicht immer leicht einzuschätzen, ob tatsächlich eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Für diese Bewertung haben Sie Anspruch auf die Unterstützung einer insoweit erfahrenen Fachkraft (PDF).

Es ist wichtig, dass Sie Ihr Vorgehen dokumentieren. Nachfolgend finden Sie die verbindlichen Unterlagen für das weitere Vorgehen und zur Dokumentation.

Hinweise für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe:

(Die Leitlinien und den Dokumentationsbogen finden Sie in "Gemeinsame Empfehlung zur Verbesserung der ressortübergreifenden Kooperation beim Kinderschutz in Thüringen".)

Hinweise für Berufsgeheimnisträger:

Hinweise für Schulen:

https://www.schulportal-thueringen.de/kinderschutz

Weitere Informationen und Kinderschutz-Links finden Sie hier!

Bei Rückfragen oder Anliegen können Sie sich an jugendamt@ilm-kreis.de oder telefonisch an das Sekretariat unter 03628 738 601 wenden.

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