Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen Ermächtigung
[Nr.99003005099000 ]
Urheber
Volltext
Sie sind Ärztin oder Arzt und möchten die ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen nach der Strahlenschutzverordnung durchführen? Dann benötigen Sie eine Ermächtigung. Wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen nachweisen, können Sie die Ermächtigung beantragen. Insbesondere muss
- die Approbation als Arzt oder die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs vorliegen
und
- die Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung bei beruflicher Exposition nachgewiesen werden.
Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Aktualisierungskurs nachgewiesen werden.
Teaser
Für die ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen im Bereich Strahlenschutz, benötigen Ärzte eine Ermächtigung.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz.
Voraussetzungen
Auf Antrag kann ermächtigt werden, wer
- zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist,
- die Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung bei beruflicher Exposition
nachweist.
Die Fachkunde besteht aus
- Grundkurs im Strahlenschutz für Ärzte,
- Spezialkurs für zur ärztlichen Überwachung und
- Nachweis der Sachkunde
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Ermächtigung
- Approbationsurkunde oder die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs
- falls vorhanden, Arbeitsmedizinische Fachkunde oder den »Kurs zur arbeitsmedizinischen Bewertung von Arbeitsplätzen für zu ermächtigende Ärzte«
- Fachkundebescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für ermächtigte Ärzte
Frist
Die Ermächtigung hat bundesweite Gültigkeit und ist auf fünf Jahre befristet. Die Verlängerung muss vor Fristablauf unter Nachweis der aktualisierten Fachkunde im Strahlenschutz beantragt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 175 Absatz 1 Satz 1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- § 47 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- § 175 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- Richtlinienmodul Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung - Voraussetzung für die Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV (GMBl 46/2023)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie
Verfahrensablauf
- Stellen Sie Ihren Antrag auf Ermächtigung schriftlich bei der zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag und stellt gegebenenfalls Nachforderungen zur Nachreichung fehlender oder mangelhafter Unterlagen.
- Sobald Ihre Antragsunterlagen vollständig vorliegen, nimmt die zuständige Stelle die Prüfung vor.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie über das Ergebnis einen schriftlichen Bescheid.
- Der Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz für die Ärztliche Überwachung ist durch das TLUBN zu bescheinigen. Der Nachweis der Fachkunde ist dem Antrag beizufügen.
Kosten
- (Gebühr für die Ermächtigung nach 175 Abs. 1 StrlSchV gemäß ThürVwKostOMUEN, Verwaltungskostenverzeichnis Teil A - Abschnitt 6, lfd. Nr. 3.18 i.V.m. Nr. 1.1 der Anlage zu § 1 ThürAllgVwKostO)
Gebühr: Mindestens 50,00 EUR, höchstens 250,00 EUR. (Vorkasse: nein)
Bearbeitungsdauer
- 4 Woche(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.